Urteil – Auskunftspflicht von Bewertungsportalen

Urteil - Auskunftspflicht von Bewertungsportalen

Hotelbewertungen, Lehrerbenotungen, Ärztebeurteilungen, Sternchen für einen Arbeitgeber – das Internet ist voll von Bewertungsportalen. Nicht immer stecken hinter Bewertungen objektiv verfasste Meinungen, manchmal sogar Nonsens oder gezielte Manipulation. Das fand auch ein Arzt, der in einer Bewertung seiner Leistungen unwahre Behauptungen entdeckt hatte. Er ließ die Bewertung löschen. Als eine neue Bewertung mit ähnlichem Inhalt auftauchte, legte er rechtliche Schritte ein. Er klagte gegen die Betreiber des Portals auf Unterlassung und auf Herausgabe der betreffenden persönlichen Anmeldedaten des Nutzers. Kläger und Beklagte zogen durch alle Instanzen und bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied heute über den Fall in Bezug auf die Auskunftspflicht von Bewertungsportalen.

Die Richter des VI. Zivilsenat urteilten, dass Bewertungsportale Nutzerdaten nicht herausgeben dürfen. Die Richter beriefen sich auf die Grundsätze des Telemediengesetzes (§ 12 Abs. 2 TMG). Demnach dürfen Betreiber einer Internetplattform ohne Einwilligung des Nutzers und ohne rechtliche Grundlage keine personenbezogenen Daten an Dritte herausgeben. Eine solche Erlaubnis sei jedoch gesetzlich im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Allerdings könne ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Diensteanbieter bestehen. Ebenso dürfe der Diensteanbieter auf Anordnung den zuständigen Stellen im Rahmen einer Strafverfolgung im Einzelfall Auskunft erteilen.

Das Urteil klingt zunächst positiv für Nutzer von Bewertungsportalen. Es ist aber ein Urteil, das in erster Linie die Betreiber der Portale vor unzähligen Anfragen von Freiberuflern oder Gewerbetreibenden schützt. Diese müssen sie weiterhin den Rechtsweg beschreiten, um gegen Nutzer hinter Bewertungen mit unwahren Inhalten vorzugehen. Weiterhin möglich ist entsprechend die Strafverfolgung von solchen Falschbehauptungen. Nutzer müssen auch nach dem Urteil eine Bewertung also weiterhin möglichst objektiv und sachlich richtig verfassen, um nicht angreifbar zu sein. Das Urteil des Bundesgerichtshofes bezieht sich außerdem nur auf das Auskunftsrecht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Andere Bereiche wie Verstöße gegen das Urhebergesetz durch Kopien oder Fileuploads von Medien sind davon ausgenommen, da hier andere gesetzliche Grundlagen zur Auskunftspflicht greifen.

Instanzen

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom 11.01.2013, Az. 11 O 172/12
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. 4 U 28/13

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