Urteil – EUGH erlaubt endgültig Links zu Webseiten

EUGH Urteil Links zu Webseiten

In einem Urteil vom 13. Februar 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (C-466/12) Hyperlinks auf Webangebote endgültig erlaubt. Zugleich gaben die Richter mehrere Klarstellungen hinsichtlich der Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Inhalten und der Entscheidungsgewalt von Staaten innerhalb der Europäischen Union.
Im vorliegenden Fall hatten schwedische Journalisten den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen angerufen, um eine Grundsatzfrage zu klären. Die Webseite Retriever Sverige hatte ihren Lesern Links zur Verfügung gestellt, über die diese unter anderem Inhalte der Zeitung Göteborgs-Posten lesen konnten. Die Journalisten des Göteborgs-Posten ließen vom EuGH nun klären, ob ein Linkverweis auf die urheberrechtlich geschützten Werke eine Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts ist.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Demnach sind Hyperlinks zu solchen Inhalten zunächst zwar als öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlichen Inhalts zu bewerten. Allerdings sind diese grundsätzlich zu erlauben, wenn die Links sich nicht an ein neues Publikum richten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so, da der Artikel des Göteborgs-Postens sich bereits an ein undefiniert großes Publikum richte. Anders sei der Fall zu bewerten, wenn der verlinkte Inhalt beschränkt einsehbar ist, zum Beispiel erst nach einem Login zu lesen sei. Dann wäre ein direkter Link dorthin nicht zulässig, da das Publikum klar begrenzt sei.

Grundlage der Entscheidung ist die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl.L167, S.10). Daraus ergibt sich nach Meinung der Richter zusätzlich, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht berechtigt seien, „einen weiter gehenden Schutz der Inhaber von Urheberrechten durch Erweiterung des Begriffs der ‚öffentlichen Wiedergabe‘ vorzusehen.„ Dieses würde rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit schaffen. Die Entscheidung des EuGH zu diesem Fall ist eine Klarstellung der Auslegung des europäischen Rechts. Die vorliegenden Einzelfälle in den Mitgliedsstaaten sind aber durch nationale Gerichte endgültig zu beurteilen.

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