Urteil – Mobilfunk-Partnershop ist Erfüllungsgehilfe

Urteil - Mobilfunk-Partnershop ist Erfüllungsgehilfe

Das Amtsgericht Saarbrücken hat am 02. April 2014 entschieden (AZ.: 121 C 248/13 (09)), dass ein Kunde einen Mobilfunktarif anfechten darf, der in einem Partnershop geschlossen wird. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe gefällt wurde. Die Richter machten dabei deutlich, dass ein Tarifvertrag grundsätzlich angefochten werden kann, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt.
Im vorliegenden Fall wollte ein Kunde seine Kosten für das mobile Telefonieren senken. Er wendete sich an einen Partnershop eines Mobilfunkunternehmens. Der Betreiber des Shops ist ein Unternehmen, das selbstständig arbeitet und dabei für verschiedene Mobilfunkanbieter Verträge vermittelt. Der Mitarbeiter des Partnershops versprach mündlich, dass der gewählte Tarif eine Kostenersparnis bedeute. Es kam zum Vertragsabschluss.

Nach dem Abschluss stiegen jedoch die Kosten für den Kunden. Dieser sah sich vom Mitarbeiter im Partnershop getäuscht und weigerte sich darauf, die Monatsgebühren zu zahlen. Außerdem fechtete er den Handyvertrag an. Der Mobilfunkbetreiber als Vertragspartner verweigerte dies und klagte daraufhin auf Zahlung.

Die Richter sahen in dem Vorgang einen Tatbestand, der eine Anfechtung rechtfertige. In ihrer Begründung urteilte das Amtsgericht, das Handeln des Mitarbeiters sei dem Mobilfunkanbieter zuzurechnen. Denn es sei für das Anfechten des Vertrages unerheblich, in welchem Rechtsverhältnis der Partnershop zum Mobilfunkanbieter stehe. So könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ein Dritter die falschen Auskünfte erteilt habe, die zum Vertragsabschluss führten. Der Partnershop sei als Erfüllungsgehilfe des Mobilfunkanbieters anzusehen. Daher spiele es keine Rolle, ob es sich beim Partnershop um einen Handelsvertreter, freien Mitarbeiter oder Angestellten des Mobilfunkanbieters handele.

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