Urteil – BHG: Verkäufer leistet bei Auktionsabbruch Schadensersatz

eBay, bei Auktionsabbruch Schadensersatz

Wieder einmal hatte ein Verkäufer auf der Internetauktionsplattform ebay ein Angebot zurückgezogen. Wieder einmal hatte der Bieter des bis zu diesem Zeitpunkt höchsten Gebotes geklagt. Der Bieter zog durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter fällten am 23. September 2015 ein Urteil (Az.: VIII ZR 284/14), das die aktuelle Rechtssprechung vieler Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte bestätigt, siehe auch weitere Gerichtsurteile zu eBay.

Generell gilt: Bricht ein Verkäufer eine Auktion auf ebay ohne triftigen Grund vorzeitig ab, ist er gegenüber dem Bieter schadensersatzpflichtig.

Der konkrete Fall: Verkäufer fand Bieter suspekt

Der Verkäufer bot einen gusseisernen Heizkörper zum Startpreis von einem Euro an. Das Gebot des Klägers belief sich auf 112 Euro. Als der Verkäufer bemerkte, dass der Bieter und sein Bruder in der Vergangenheit bereits 370 Gebote wieder zurücknahmen, entschied er sich für ein vorzeitiges Ende seiner Auktion. Strittig ist zwischen beiden Parteien, ob der Anbieter als Abbruchgrund die Zerstörung durch Beschädigung des Heizkörpers angab oder nicht.

Daraufhin klagte der Bieter auf Schadensersatz. Da der Verkehrswert des Heizkörpers auf ca. 4.000 Euro zu taxieren sei, forderte er die Differenz zwischen Wert und Gebot als Schadensersatz. In den ersten Instanzen bekam er jedoch kein Recht. Erst der BGH fällte ein Urteil zu seinem Gunsten.

Die Richter urteilen nach AGB von ebay

Maßgeblich seien für den Fall die AGB von ebay. Dort hieß es zur Angebotszeit in § 9 Nr. 11: „Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.„ Vor dem Hintergrund der vielen Gebotsrücknahmen entschieden die Richter, dass dies ein Indiz dafür sein mag, dass die Rücknahmen nicht alle berechtigt gewesen sind. Sie entschieden aber: „Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten […] nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht.„ Das gelte umso mehr, als die Ware erst nach Zahlungseingang ausgeliefert worden wäre.

Der BGH verwies den Fall damit zurück an das Landgericht Neuruppin, das nun zu klären hat, ob ein Gebotsabbruch deshalb in Betracht kam, weil der Heizkörper möglicherweise tatsächlich zerstört wurde. Nur dann wäre ein Abbruch in diesem Fall rechtmäßig gewesen. Ist dies nicht der Fall, darf sich der Kläger auf Schadensersatz freuen.

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