Urteil – nachträgliche Änderung eines ebay-Angebots

Nachträgliche Änderung einer ebay-Auktion - Urteil

Die Änderung eines ebay-Angebots ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sind bereits Gebote abgegeben, ist eine Abänderung des Angebotstextes nicht mehr möglich. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht Dieburg in einem Urteil vom 15. April 2015 (Az.: 20 C 945/14). Darin verweist es zudem auf die Nutzungsbedingungen bei der Verkaufs- und Auktionsplattform, nach der Änderungen nur bei gesetzlicher Berechtigung erlaubt seien.

Der Fall: Anbieter ändert Verkaufstext

Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer einen Pkw per Auktion angeboten. Nach einiger Zeit änderte er das Angebot, indem er einen Passus ergänzte, nach dem der Wagen innerhalb von sieben Tagen abgeholt werden müsse. Anderenfalls lasse er den Pkw einlagern, was für den Käufer täglich 11 Euro zusätzlichen Kaufpreis bedeute. Zu dieser Zeit hatte der Artikel jedoch bereits Gebote. Der Höchstbieter trat daraufhin zweimal vom Kauf zurück. Der Verkäufer akzeptierte dies nicht. Es kam zur Klage, bei der er vom Höchstbietenden den Kaufpreis nebst Zinsen sowie die Lagerkosten und das Ersetzen der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung verlangte. Der Höchstbieter verwies auf die Angebotsänderung, nach der er seiner Meinung nach niemals auf den Pkw geboten hätte.

Angebotsänderung: Das Gericht urteilt zweigeteilt

Das Gericht verurteilte den Beklagten, den Pkw zu seinem Höchstgebot zu kaufen. Die übrigen Punkte wiesen die Richter jedoch ab. Das Gericht verwies dabei auf die AGB von ebay. Daraus ergebe sich, dass der Höchstbieter nicht vom Kauf zurücktreten könne. Folglich müsste er den Pkw bezahlen. Daran änderte auch der später hinzugesetzte Passus über Lagerungskosten nichts. Zur Anwendung kam demnach das Ersetzen des sogenannten Vertrauensschadens. Der Höchstbieter musste demnach so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Verkäufers gestanden hätte. Daher sei der Kauf rechtsgültig. Allerdings gelte dies ausdrücklich nicht für die Lagerkosten. Diese habe der Anbieter unberechtigt und nachträglich als Bestandteil der AGB in seinen Verkauf aufgenommen. Der Vertrag wäre entsprechend der Willenserklärung im Zeitpunkt der Abgabe des Höchstgebotes mit Auktionsende entstanden.

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