Urteil – telefonische Opt-in-Abfrage für Werbung rechtswidrig

Urteil – telefonische Opt-in-Abfrage für Werbung rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 07.05.2014 (Az.: VG 1 K 253.12) sogenannte Opt-ins, die telefonisch erfragt werden, als rechtswidrig eingestuft. Damit folgt das Gericht einer Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, der den Auftraggeber eines Callcenters angewiesen hat, entsprechende Anfragen zu unterlassen. Der Auftraggeber klagte gegen die Anordnung und verlor vor dem Verwaltungsgericht.

Im vorliegenden Fall beauftragte ein Zeitungsverlag eine Kundenzufriedenheitsanalyse bei einem Call-Center. Dieser fragte die angerufenen Kunden während des Gesprächs nach einer Einwilligung zu weiteren Anrufen, E-Mails oder SMS. Als der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von diesem Vorgehen erfuhr, untersagte er dem Verlag diese Abfrage, sofern die Kunden nicht bereits zuvor ihr Einverständnis für solche Werbemaßnahmen gegeben hatten. Der Verlag klagte.

Das Gericht folgte jedoch der Klage nicht. Es führte aus, dass nach § 4 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, „soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“ Dieses sei im konkreten Fall nicht gegeben. Bereits die Telefonnummern würden demnach nicht nur zur Abfrage der Kundenzufriedenheit genutzt, sondern auch für das Einholen der Einwilligung in Werbung. Das Gericht kommt in der Folge zu dem Schluss: „Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BDSG für eine zulässige Nutzung der Telefondaten sind nicht gegeben.“ In einer langen Erläuterung urteilt das Gericht zudem, dass die telefonische Abfrage einer Einverständniserklärung in diesem Fall unzulässig sei. Insgesamt stehe das Interesse der Kunden höher als die kommerziellen Ziele des Unternehmens, das Werbemaßnahmen auch auf anderem Wege lancieren kann.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen. Bleibt diese aus, wird es rechtskräftig und hat eine enorme Folgewirkung. Denn dann dürfen Unternehmen bei Kundenanrufen keine Werbeeinwilligungen mehr abfragen. Damit muss die typische Opt-in-Frage entfallen: „Dürfen wir Sie bei einem geeigneten Angebot erneut kontaktieren?“

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