Urteil – Cold Call bei privater Unternehmernummer verboten

Urteil - Cold Call bei privater Unternehmernummer verboten

Das Landgericht Halle hat noch einmal die geltende Rechtsprechung zum Thema unerlaubte Werbeanrufe manifestiert und einen Grenzfall geklärt. In einem Urteil (Az.: 8 O 94/14) vom 23. April 2015 folgte sie der Klage eines Unternehmers, der von einem Versicherungsbüro zu Hause angerufen wurde. Die Richter urteilten, dass es sich auch dann um einen unerlaubten Cold Call handelt, wenn ein Unternehmer über seine Privatnummer in der Absicht angerufen wird, ein Geschäft abzuschließen.

Der Fall: Versicherungsmakler ruft Imbissbetreiber an

Der vorliegende Fall enthielt einige strittige Punkte. Ein Versicherungsmakler aß am Imbissstand des Klägers und kam mit diesem locker ins Gespräch. Im Laufe der Unterhaltung über Versicherungen schlug der Makler vor, den Imbissbetreiber für mehr Details anzurufen. In diesen Vorschlag willigte der Imbissbetreiber locker ein. Angerufen hatte einige Zeit später das Versicherungsmaklerbüro mit dem Hinweis auf eine Steuerersparnis, um einen Termin auszumachen. Zweimal kamen Vertreter des Unternehmens zum Kläger und berieten diesen. Er erhielt dann eine Rechnung über eine Beratungsleistung in Höhe von 500 Euro. Der Imbissbetreiber ging zum Anwalt und mahnte erfolglos ab. Es kam zur Klage.

Das Gericht hatte Schwierigkeiten, den genauen Verlauf der Handlungen und den Umfang des Einverständnisses zu klären. Dies war jedoch nicht die Entscheidungsgrundlage. Diese fußt auf § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Demnach sind Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung. Dies war im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts gegeben. Unabhängig von einer möglichen Einwilligung des Klägers läge die Beweispflicht für eine Einwilligung beim Beklagten. Dieser habe jedoch eben diese nicht schlüssig nachweisen können. In diesem Zusammenhang kam Zeugenaussagen eine Bedeutung zu. Diese waren jedoch widersprüchlich und nach Auffassung des Gerichts interessengeprägt.

Schließlich kamen die Richter zu dem Urteil, dass der Anruf einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellte. Da er einen werblichen Charakter hatte und an die private Telefonnummer des Klägers ging, stellt das Handeln ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung und Begleichen der Abmahnkosten.

Das Urteil ist ein Grenzfall. Es wäre vermutlich anders ausgefallen, wenn die Einwilligung des Klägers nachweisbar gewesen wäre. Gleiches gilt für den Fall eines Anrufs der geschäftlichen Telefonnummer. Hier hat das Landgericht Halle einen Unternehmer deshalb zum Verbraucher erklärt, da der Anruf an die private Nummer ging.

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