Social Media – Datenschutzbeauftragter erlässt Regeln für Behörden

Social Media - Datenschutzbeauftragter erlässt Regeln für Behörden

Die Datenschutzbeauftragten in der Bundesrepublik richten sich immer wieder warnend intern und öffentlichkeitswirksam an Behörden. Denn öffentliche Stellen wie Ministerien, einem Bundesland untergliederte Tourismusverbände, Schulen und Kindergärten usw. nutzen Social Media zur Kommunikation mit Bürgern. Dieser Austausch mit der Öffentlichkeit ist rechtlich streng genommen nicht zulässig. Gründe sind zum einen die geltenden deutschen Datenschutzbestimmungen und zum anderen die fehlende Datensicherheit bei Drittanbietern, speziell denen aus dem amerikanischen Raum. Kurz: Landesbehörden und ihre Untergliederungen dürfen Twitter, Facebook und Co. eigentlich gar nicht zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit nutzen, da sie die Datenschutzbestimmungen gegenüber den Bürgern verletzten. Die Praxis sieht allerdings anders aus.

Baden-Württemberg erlässt Richtlinie für Social-Media-Nutzung

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Bundeslandes Baden-Württemberg, Dr. Stefan Brink, hat deshalb eine neue Richtlinie erlassen. Mit dieser gibt es restriktive Regeln vor, mit denen Behörden des Landes Social-Media-Angebote wie Twitter, Facebook und andere nutzen dürfen. Explizit ausgenommen sind Messenger-Angebote wie WhatsApp, deren Nutzung speziell in Schulen und Kindergärten nur in wenigen Ausnahmen zulässig ist.

WhatsApp entspricht nicht dem deutschen Datenschutz, dieses hat vor einiger Zeit die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk festgestellt

In der Begründung schwingt deutlich mit, dass der Datenschutz in der Praxis immer wieder unterlaufen wird und durch die Richtlinie die Realität den Gesetzen angepasst werden soll. Kurz: Wenn schon Social Media, dann mit Auflagen, auf deren Grundlage Sanktionen greifen können. Die „Richtlinie zur Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen“ gilt ab sofort und für alle dem Land untergeordneten öffentlichen Stellen.

Behörden müssen Vorgaben für Social-Media-Nutzung einhalten

Der Landesdatenschutzbeauftragte stellt jedoch auch klar.

„Angesichts offensichtlicher datenschutzrechtlicher Defizite bei einer Reihe Sozialer Netzwerke sollen die öffentlichen Stellen ihre dortigen Angebote zukünftig auf Datensparsamkeit bei der Verarbeitung von Nutzungsdaten und auf eine aktive Information der Nutzerinnen und Nutzer über die angesprochenen Gefahren für deren persönliche Daten ausrichten.“

Er nennt vier Eckpunkte, die einzuhalten sind.

  1. Die Behörden müssen ein klares Nutzungskonzept haben.
  2. Die aus dem Telemediengesetz resultierenden Pflichten sind einzuhalten
  3. Die Behörden müssen die Accounts kontinuierlichen betreuen.
  4. Die Behörden müssen alternative Informations- und Kommunikationswege anbieten.

Datensparsamkeit, weil Angebote Bürgerrechte unterlaufen

Nur wenn diese vier Punkte eingehalten werden und zugleich das Maxim der Datensparsamkeit eingehalten wird, dürfen Behörden in Baden-Württemberg Social-Media-Plattformen nutzen. In diesem Zusammenhang wird noch einmal deutlich, dass die Datenschutzbeauftragten in Social-Media-Angeboten eine Verletzung der geltenden Datenschutzbestimmungen sehen. Persönliche Daten sind nicht geschützt und werden zum Beispiel für personalisierte Werbung genutzt. Daher kommt den Behörden eine besondere Verantwortung zu, die laut Richtlinie in Datensparsamkeit münden soll.

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Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten

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