Urteil Arbeitnehmerhaftung – Keine grobe Fahrlässigkeit bei Spoofing-Betrug

Urteil Arbeitnehmerhaftung - Keine grobe Fahrlässigkeit bei Spoofing-Betrug

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 29.08.2017 – 14 Sa 334/17, dass die Kassiererin einer Tankstelle im Fall von Call ID Spoofing nicht grob fahrlässig gehandelt hatte und somit von Seiten der klagenden Versicherung nicht in Haftung für den entstandenen Schaden genommen werden kann.

Der Fall: Kassiererin wird Opfer eines Spoofing-Betrugs und soll für den Schaden aufkommen

Die Arbeitnehmerin begann im Juni 2015 ihre Beschäftigung als Kassiererin in Teilzeit an einer Tankstelle und wurde im Rahmen der betrieblichen Einweisung dazu angehalten, Telefonkarten nicht via Telefonorder herauszugeben. Im September des Jahres erhielt die Kassiererin während ihrer Arbeitszeit am Abend zwei relativ kurz aufeinanderfolgende Anrufe von männlichen Personen. Im ersten Anruf wurde sie von dem angeblichen Mitarbeiter einer Telefongesellschaft über eine Systemumstellung informiert, welche von der Unternehmung, die das Betriebssystem der Tankstelle betreut, durchgeführt werden sollte. Dazu würde sich ein Mitarbeiter der betreffenden Firma etwas später mit ihr in Verbindung setzen. Dieser „vermeintliche“ Mitarbeiter rief auch kurze Zeit darauf an und teilte der Angestellten mit, dass alle 30-Euro-Prepaidtelefonkarten durch neue ersetzt werden müssten. Die Kassiererin scannte insgesamt 124 Karten ein und gab dem Anrufer die zugehörigen Codes telefonisch durch.

Wie sich herausstellte, handelte es sich um einen so genannten Call ID Spoofing-Betrug mit fingierten Rufnummern. Der entstandene Schaden für die Tankstelle betrug 3.720 Euro. Die zuständige Versicherung erstattete der Tankstellen-Inhaberin den Betrag, reichte jedoch beim Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 21.02.2017 – 2 Ca 935/16) Klage gegen die Arbeitnehmerin ein, um von ihr den erstatteten Betrag aus übergegangenem Recht und wegen grober Fahrlässigkeit zurückzuerhalten. Die Klage wurde abgewiesen, da die arbeitsrechtliche Ausschlussfrist von Seiten der Klägerin nicht gewahrt wurde und das Gericht keine grobe Fahrlässigkeit, sondern allenfalls eine normale Fahrlässigkeit der Arbeitnehmerin feststellte.

Die Versicherungsgesellschaft legte beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Berufung ein, das jedoch zum gleichen Urteil wie das Essener Arbeitsgericht kam. Die Kassiererin hatte die Telefonnummer des zweiten Anrufers mit den ihr vorliegenden Daten des Systembetreibers der Tankstelle abgeglichen und beide Nummern waren identisch. Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf wurde durch die Tatsache untermauert, dass die Kassiererin in der konkreten Situation nicht an der Echtheit der Anrufe zweifeln musste. Denn anders als sonst, hatte auch das Computersystem während des Scanvorgangs keine Bestätigung verlangt, dass die Karten nicht aufgrund einer telefonischen Anfrage eingegeben wurden. Somit konnte sie die Richtigkeit der Aktion annehmen. Weiterhin kam das LAG zu der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin sich in einer strukturellen Unterlegenheit gegenüber gleich zwei professionellen Spoofing-Betrügern befunden hatte.

Die Revision wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Call ID Spoofing – Warum diese Betrugsmasche so schwer zu erkennen ist

Call ID Spoofing hat durch die digitale Kommunikation eine neue Dimension erfahren und findet seine Opfer auch unter den extrem Vorsichtigen. Es geht dabei um die Manipulation von Telefonnummernanzeigen. Die Betrüger rufen unter einer vorgetäuschten Nummer an, die auch auf dem Telefondisplay angezeigt wird, wenn die Rufnummernübermittlung aktiv ist. Da diese Betrugsversuche penibel vorbereitet werden, agieren die Betrüger bewusst mit Telefonnummern, zu denen die Betroffenen einen Bezug haben oder bei denen sie nicht direkt an einen Betrug denken würden, wie z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Telefonanbieter.

Ganz schutzlos ist aber niemand dem Call ID Spoofing ausgesetzt. Gezielte Rückfragen können die Spoofer nämlich in der Regel nicht beantworten. Auch der Rückruf kann angeboten werden, was natürlich nicht gewollt ist. Aber und jetzt kommt das große Aber: Nicht jeder denkt bei einem unerwarteten Anruf direkt an Betrug, sondern geht zunächst von seinem Urvertrauen und der Normalität aus. Auch in Stress und Hektik denken die wenigsten an Sicherheitsmaßnahmen. Gerade das macht es den Betrügern leicht.

Um noch einmal auf den Fall zurückzukommen. Das LAG stellte wie das Arbeitsgericht eine normale Fahrlässigkeit der Kassiererin fest. Das heißt, auch sie ist nicht ganz frei von Unachtsamkeit gewesen. Allerdings hat es die konkrete Situation für sie besonders schwer gemacht, hier angemessen zu reagieren.

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