Portabilitätsverordnung – Geoblocking bekommt Grenzen

Portabilitätsverordnung - Geoblocking bekommt Grenzen

Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von wichtigen Entscheidungen getroffen, von denen die Bürger profitieren. Dazu zählen das Ende der bisherigen Roaming-Praxis im Mobilfunk, eine neue Datenschutzgesetzgebung (DSGVO) sowie die Portabilitätsverordnung. Diese tritt am 1. April 2018 in Kraft und bedeutet das Aus des bisherigen Geoblockings. Speziell für das Streaming von Filmangeboten gilt ab nächsten Monat: Kunden müssen in der gesamten EU auf eine in einem Land abgeschlossenen Vertragsleistung zugreifen können.

Was ändert die Portabilitätsverordnung?

Die Portabilitätsverordnung (Verordnung 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt) beschränkt den Einsatz von Geoblocking. Speziell die TV- und Filmbranche ist betroffen. Denn bisher wurden Ausstrahlungsrechte länderbezogen vergeben und durch Geoblocking der Konsum in anderen Ländern unterbunden. Das bedeutet: Ein Nutzer konnte bisher auf Angebote im Land des Vertragsabschlusses zugreifen, nicht jedoch im Ausland. Dazu setzen viele Anbieter eine Technik ein, die anhand von IP-Adressen den grenzüberschreitenden Zugriff verhindert. Die Portabilitätsverordnung beendet diese Praxis nun.

Konkret wirkt die Verordnung wie folgt: Wer einen kostenpflichtigen Dienst wie Amazon Prime, Netflix oder auch Sky Go abonniert hat, darf diesen zukünftig auch im Ausland nutzen. Die EU unterbindet eine entsprechende Blockade der Dienste innerhalb der Mitgliedsstaaten. Explizit ausgenommen sind kostenlose Angebote wie frei ausgestrahlte Fernsehprogramme und Mediatheken, die zum Beispiel als IP-TV oder online konsumierbar sind. Diese dürfen weiterhin per Geoblocking beschränkt werden.

Anbieter müssen Vertragsnehmer prüfen

Die Anbieter von kostenpflichtigen Streaming-Diensten sind gefordert, bei Vertragsabschluss den Wohnsitz des Kunden zu prüfen. Dazu stehen mehrere Möglichkeiten wie Postanschrift, Bankverbindung, Personalausweis sowie ggf. die genutzte IP-Adresse offen. Bei berechtigtem Zweifel dürfen die Anbieter die Prüfung wiederholen. Denn die Portabilitätsverordnung beendet Geoblocking nicht komplett. Sie enthält eine wichtige Einschränkung, nach der der Nutzer auf seinem im Inland abgeschlossenen Vertrag auch während eines vorübergehenden Auslandaufenthalts zugreifen darf. Was jedoch „vorübergehend“ heißt, bleibt undefiniert. So können Nutzer sicher sein, ihr Streaming-Angebot im Urlaub nutzen zu dürfen, jedoch nicht, wenn sie sich einige Wochen oder Monate im Ausland aufhalten. Daher prüfen die Anbieter zukünftig den tatsächlichen Wohnsitz. Vor dem Hintergrund der weggefallenen Roaminggebühren ist die Portabilitätsverordnung jedoch auch ohne eine klare Definition der Zeitspanne des Auslandsaufenthalts ein deutlicher Schritt zu einem wirklich vereinten Europa und zu mehr Komfort.

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