Urteil – Keine Entgeltberechnung für PayPal und Sofortüberweisung

Urteil - Keine Entgeltberechnung für PayPal und Sofortüberweisung

Händler müssen seit Januar 2018 die neue Vorschrift § 270 a BGB beachten, die Entgelte für die Nutzung gängiger bargeldloser Zahlungsmittel untersagt. Die Wettbewerbszentrale, als größtes bundesweit und grenzüberschreitend agierendes Selbstkontrollinstitut zur Durchsetzung des Rechts gegen den Unlauteren Wettbewerb, hatte vor dem Landgericht München I Klage gegen ein Unternehmen für Fernbus-Reisen eingereicht, das bei der Online-Ticketbuchung für die Nutzung von PayPal und Sofortüberweisung zusätzliche Entgelte vom Kunden forderte. Dies sei laut Kläger ein Verstoß gegen § 270 a BGB. Mit Urteil vom 13.12.2018 (Az.: 17 HK O 7439/18) gab das Gericht der Klage statt und hat gleichzeitig geklärt, dass PayPal und Sofortüberweisung zu den gängigen bargeldlosen Zahlungsmitteln im Sinne des § 270a BGB zählen.

Der Fall: Unternehmen erhebt Entgelt für die bargeldlosen Zahlungsoptionen PayPal und Sofortüberweisung

Ein Münchner Unternehmen für Fernbus-Reisen bot die Online-Buchung von Bustickets an. Kunden, die per Sofortüberweisung und PayPal zahlten, stellte der Anbieter Extra-Kosten in Rechnung. Diese Praxis wurde der Wettbewerbszentrale gemeldet, die daraufhin das Busunternehmen schriftlich wegen Missachtung des § 270 a BGB abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte, welcher dieses jedoch nicht nachkam. Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht München I gegen das Busunternehmen auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale.

§ 270a BGB regelt die Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel. So heißt es im Gesetzestext: „Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, dass Sofortüberweisung und PayPal als Zahlungsoptionen im Sinne des § 270 a BGB ausgeführt werden und das Unternehmen daher wettbewerbswidrig gehandelt hat.

Das Urteil: Zusatzkosten für PayPal und Sofortüberweisung sind unzulässig

Die Richter am Landgericht München I gaben dem Kläger Recht. Zwar sind die Zahlungsmethoden Sofortüberweisung und PayPal nicht explizit im Gesetzestext aufgeführt, allerdings finde 270 a BGB hier Anwendung. Bei Bezahlung via Sofortüberweisung wird eine SEPA-Überweisung ausgelöst. Ob hier vom Unternehmen ein Drittanbieter zur Zahlungsabwicklung wie im vorliegenden Fall eingeschaltet wird, ist unerheblich. Die Entgelte, welche das Unternehmen an den Drittanbieter zahlt, dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Auch bei PayPal Zahlungen ist § 270 a BGB entsprechend anzuwenden. So wird bei einer PayPal Zahlung entweder eine SEPA-Überweisung, eine SEPA-Lastschrift oder eine Kreditkartenzahlung ausgelöst.

In beiden Fällen hat der Fernbus-Reiseanbieter also wettbewerbswidrig gehandelt. Die Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale war berechtigt. Das Gericht verurteilte das Fernbus-Reise-Unternehmen zur Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 267,50 Euro.

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