Urteil – Gebühr bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zulässig

BGH – Gebühr bei Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zulässig

Der Bundesgerichtshof hat heute in einem Urteil (Aktenzeichen: I ZR 203/19) entschieden, dass es zulässig ist, bei Online-Einkäufen Extra-Gebühren für die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung zu erheben.

Weshalb wurde vor Gericht gestritten?

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Fernbusreisen-Veranstalter Flixbus. Flixbus bietet seinen Kunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an – darunter unter anderem die Zahlung per PayPal, Sofortüberweisung oder Kreditkarte. Entschieden sich die Kunden für eine Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung, vielen hierbei jedoch zusätzliche Kosten an. Die Höhe der Extra-Kosten hing dabei von dem Preis der erworbenen Fahrkarte ab. Ein Aufschlag von 1,83 Euro war beispielsweise bei einer Karte für 60 Euro fällig. In diesem Vorgehen sah die Klägerin einen Gesetzesverstoß. Aktuell erhebt das Fernbusreisen-Unternehmen keine Extra-Gebühren mehr.

Was ist im Gesetz festgelegt?

„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.“ BGB §270 a

Der Paragraph, der im Januar 2018 eingeführt wurde, setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Der Gedanke hinter der EU-Richtlinie ist, das Zahlungswesen innerhalb der EU sowohl schneller als auch billiger werden zu lassen. Der Bundesgerichtshof musste nun darüber entscheiden, ob das Gesetz auch für den Online-Bezahldienst und Sofortüberweisungen gilt. Der BGH entschied sich dagegen und urteilte damit, dass solche Extra-Gebühren grundsätzlich zulässig sind. Durch das Urteil wies der BGH die Revision der Klägerin zurück. Bereits das Oberlandesgericht München hatte in vorheriger Instanz entschieden, das Flixbus mit seinem Verhalten nicht gegen §270 a BGB verstößt.

Weshalb hat der BGH so entschieden?

Die Revision wurde mit der Begründung abgewiesen, dass weder die Sofortüberweisung noch die Zahlung per PayPal in §270a BGB erfasst sind. Der Bundesgerichtshof führte aus:

„Das von der Beklagten bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, so dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.“

Damit finden weder bei Sofortüberweisungen noch bei PayPal eine direkte SEPA-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt. Bei diesen beiden Zahlungsarten ist stets ein drittes Unternehmen involviert. Die zusätzlichen Gebühren wurden von dem Fernbusreisen-Unternehmen daher nicht für die Nutzung der Zahlungsart, sondern für die Einschaltung eines dritten Unternehmens erhoben.

Zusatzgebühren bei PayPal

Im Jahr 2018, in welchem der §270a eingeführt wurde, änderte auch der Online-Bezahldienst seine AGB-Nutzungsbedingungen. Seit diesem Zeitpunkt ist es Händlern untersagt, dass diese Aufschläge für die Bezahlung mit PayPal berechnen. Mit großen Unternehmen, für die diese AGB-Nutzungsbedingungen zwar nicht gelten, wurde dennoch ausgehandelt, dass auch diese keine Zusatzgebühren verlangen dürfen.

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