Vodafone – 89-Jähriger erhält nutzlosen Neuvertrag für fast 20 Jahre altes Handy

Vodafone - 89-Jähriger erhält nutzlosen Neuvertrag für fast 20 Jahre altes Handy

Ein niedersächsischer Rentner plant einen längeren Aufenthalt in Schweden. Während seiner Reise möchte er wie gewohnt sein Handy nutzen. Im Vodafone-Shop legt er sein mittlerweile rund 20 Jahre altes Gerät vor und fragt nach einer Möglichkeit, wie er dieses auch im Ausland für Telefonate nutzen könne. Der dortige Mitarbeiter empfiehlt dem Verbraucher einen Neuvertrag. Mit Begrifflichkeiten wie Datenvolumen und Mbit/s kann der 89-Jährige jedoch nicht viel anfangen. In dem Glauben, es handele sich um ein passendes Produkt, unterzeichnet er schließlich den Vertrag.

Die böse Überraschung folgt nach seiner Rückkehr: Erst jetzt bemerkt er die monatlichen Abbuchungen auf seinem Konto durch Vodafone. Das Produkt „Smart XL“, ein Datenturbo für 10 GB und ein zusätzliches „sicher sorglos surfen“-Paket für sein fast 20 Jahre altes Handy haben ihn so bereits rund 470 Euro gekostet. Nachdem der Verbraucher weder im Vodafone-Shop noch bei der Vodafone-Hotline weiterkommt, wendet er sich an die Rechtsvertretung der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

„Obwohl der Verbraucher sein Handy vorzeigte und absolut klar war, dass er diese Leistungen mit seinem Modell nicht nutzen kann, versorgte der Vodafone-Mitarbeiter ihn bewusst mit einem überzogenen und völlig unnützen Vertrag“, berichtet Falk Stieler, Berater der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Celle. Der Rentner glaubte einen Tarif erhalten zu haben, mit dem er „sicher und sorglos“ in Schweden unterwegs sein könne. „Der Vertrag ist daher mehr als zweifelhaft. Das ließen wir auch Vodafone wissen“, sagt Stieler. Das Einsehen kam prompt: Vodafone machte den Abschluss rückgängig. Die rund 470 Euro wurden dem Verbraucher zurückerstattet und die monatliche Abbuchung von rund 53 Euro eingestellt.

Tipps der Verbraucherzentrale

„Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich für Vertragsabschlüsse genügend Zeit nehmen und sich auch ein zweites Angebot einholen“, meint der Berater der Verbraucherzentrale. Seit Ende letzten Jahres sind Anbieter dazu verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden vorab eine Zusammenfassung über die wichtigsten vertraglichen Informationen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. „Wer im Shop einen Vertrag abschließen möchte, sollte die Zusammenfassung mit nach Hause nehmen und in Ruhe prüfen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten danach aktiv fragen. Die Anbieter sind an ihre Angebote durchaus gebunden“, so Stieler. Wie lang die Bindung gilt, ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich. Wird ein Tarif beispielsweise im Zusammenhang mit einer bestimmten Aktion oder Werbung angeboten, kann auch eine Bindungsfrist von nur einem Tag gerechtfertigt sein. Die Vertragszusammenfassung ist keine Vertragsbestätigung. Die Bestätigung erhalten Kundinnen und Kunden erst, wenn sie dem Anbieter gegenüber erklären, dass sie den Vertrag abschließen wollen.

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