Vorsicht beim Online-Shopping – Bundesnetzagentur warnt vor vernetzten Geräten

Vorsicht beim Online-Shopping – Bundesnetzagentur warnt vor vernetzten Geräten

Die Vorweihnachtszeit bedeutet Geschenke kaufen. Um dem Getümmel in den Innenstädten zu entgehen, greifen viele auf Online-Shopping zurück. Die Bundesnetzagentur rät Verbrauchern zur Vorsicht beim Kauf von smarten Geräten, da sich diese als verbotene Spionagegeräte entpuppen können.

Bei welchen Produkten sollten Verbraucher vorsichtig sein?

Beim Kauf von vernetzten Alltagsgeräten, smarten Spielzeugen oder ähnlichen Produkten, sollten Verbraucher vorsichtig sein. Denn in den Geräten könnten sich versteckte Mikrofone oder Kameras befinden, welche Aufnahmen an Dritte übertragen. Entsprechende Produkte gelten als Spionagegeräte und sind daher illegal. Sowohl Einfuhr als auch Besitz sind gemäß §8 Absatz 1 TTDSG verboten:
„Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen (…), die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.“

Bei den Produkten kann es sich beispielsweise um Saugroboter, Spielzeuge und Kuscheltiere für Kinder, Futterautomaten für Haustiere oder ähnliche Geräte handeln. Aber auch in einigen Produkten, in denen der Verbraucher keinerlei Kamera oder Mikrofon vermuten würde, kann es sich um Spionagegeräte handeln. Hierzu zählen auch Sparschweine, Wanduhren, Powerbanks, Lampen oder Rauchmelder. Auf ihrer Website informiert die Bundesnetzagentur ausführlich über solche Spionagegeräte.

Sind alle Geräte mit Kamera und Mikrofon Spionagegeräte?

Nicht jedes smarte Spielzeug und nicht jedes vernetzte Alltagsgerät ist ein verbotenes Spionagegerät. Spielzeuge, die keine Internetverbindung aufbauen und entsprechend keine Dateien an Dritte übertragen können, sind erlaubt. Ein Gerät, das Video- und Tonaufnahmen macht, muss zuvor ein deutlich wahrnehmbares akustisches Signal senden, bevor die Aufnahme gestartet wird. Das bedeutet, dass auch ein Saugroboter ein eindeutiges akustisches oder visuelles Signal senden muss – ansonsten ist nicht erlaubt, dass das Gerät per WLAN oder Bluetooth Bild- oder Audioaufnahmen an den Besitzer sendet. Für einen Dritten muss demnach stets erkennbar sein, dass gerade eine Aufnahme gemacht wird. Sobald für die Personen im Umfeld unbemerkt bleibt, dass aufgenommen wird, ist das Produkt illegal.

Worauf sollten Verbraucher beim Kauf solcher Produkte achten?

Die Bundesnetzagentur empfiehlt Verbrauchern, sich vor dem Kauf des Geräts darüber zu informieren, ob dieses über eine funktionsfähige Kamera oder ein Mikrofon verfügt. Ist dies der Fall, sollte geprüft werden, ob die Aufnahmen, ohne die Kenntnis der aufgenommenen Person, an Dritte übertragen werden. Wichtig ist auch die Frage, ob ein externer Zugriff auf das Gerät möglich ist. Können diese Fragen mit Ja beantwortet werden, handelt es sich um ein verbotenes Produkt. Daher sollten Verbraucher sich vor dem Kauf ausführlich über die Funktionsweise des Geräts informieren und zudem die Datenschutzbestimmung sowie die Produktbeschreibung der zugehörigen App genau lesen. Wer sich nicht sicher ist, ob es sich eventuell um ein verbotenes Spionagegerät handelt, kann sich direkt an die Bundesnetzagentur wenden.

„Vernetzte Geräte, die sich zum Spionieren eignen und unsere Privatsphäre gefährden, sind verboten. Insbesondere im Kinderzimmer haben solche Geräte nichts verloren“, betont Bundesnetzagentur-Präsident Klaus Müller.

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