Urteil – Rückforderungsanspruch gegen Online-Glücksspielanbieter

Gerichtsurteil

Gegen Online-Glücksspielanbieter besteht ein Rückforderungsanspruch für Verluste, wenn der Vertrag zwischen den Parteien gegen das gesetzliche Verbot des Glücksspiel-Staatsvertrags verstößt. Dies hat das Landgericht Hamburg in seinem Urteil (Aktenzeichen 319 O 85/21) Anfang dieses Jahres entschieden.

Weshalb kam es zu dem Streit vor dem Landgericht?

Der Kläger hatte über einen Zeitraum von rund zwei Jahren auf der Website der Beklagten in Deutschland verbotene Casinospiele gespielt und hierbei 127.934,00 Euro eingesetzt. Insgesamt verspielte er einen Betrag von 61.618,45 Euro, da er Auszahlungen in Höhe von 66.315,55 Euro erhielt. Vor Gericht forderte er nun die Rückzahlung seines Verlustes. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, mit Sitz in Malta, das eine Website betreibt, auf welcher öffentliche Online-Glücksspiele veranstaltet werden. Gespielt werden können beispielsweise klassische Casinospiele wie Black Jack oder Roulette. Mittlerweile ist Online-Glücksspiel in Deutschland zwar legal, allerdings nur mit einer deutschen Lizenz. Durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag, der vor über einem Jahr in Kraft getreten ist, soll der Schwarzmarkt eingedämmt werden. Hierdurch sollen Verbraucher besser vor Verschuldung und Spielsucht geschützt werden. Das beklagte Unternehmen verfügt zwar über eine Lizenz der Glücksspielaufsichtsbehörde von Malta, nicht aber über eine Lizenz für das Bundesland Hamburg.

Welchen Standpunkt vertreten die beiden Parteien vor Gericht?

Der Kläger macht vor dem Landgericht Hamburg klar, dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um in Deutschland legales Glücksspiel handle. In seinen Augen habe die Beklagte seinen Geschäftsbetrieb gezielt auf den deutschen Markt ausgerichtet. Daher könne er nun die Summe aus der ungerechtfertigten Bereicherung von dem Unternehmen zurückverlangen und habe darüber hinaus noch einen Anspruch auf Schadensersatz, da von Glücksspielen im Internet ein besonders hohes Gefährdungsrisiko ausgehe. Die AGB des Unternehmens auf der Website habe er nicht gelesen. In diesen heißt es unter anderem:

„Wir geben keinerlei Garantie oder Zusicherung darüber, ob Ihr Zugriff und/oder Ihre Verwendung der Website die in der Rechtsordnung, in der Sie ansässig sind, geltendem Recht entsprechen, und Sie garantieren, dass Online-Glücksspiele in Ihrer Rechtsordnung nicht illegal sind.“

Die Beklagte vertrat daher auch vor Gericht den Standpunkt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung aus einer ungerechtfertigten Bereicherung habe, da der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Unternehmen nicht nichtig sei. Zudem gab das Unternehmen an, dass sich seine Glücksspiele im Internet nicht an Personen, die in Deutschland leben richten, sondern an die deutschsprachige Community in Malta. Aus diesem Grund seien sowohl die Datenschutzhinweise als auch der Werbetext und Kundensupport auf Deutsch. Es werde zudem keine Domain mit „.de“ verwendet.

Wie hat das Landgericht Hamburg entschieden?

Die Richter hielten die Klage für weitestgehend begründet. Denn nach Auffassung des Landgerichts verstößt der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gegen das gesetzliche Verbot des Glücksspielstaatsvertrags. Dass der Kläger die AGB nicht gelesen habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Von den besonders schutzwürdigen Spielern könne nicht verlangt werden, dass diese Kenntnis über die geltende Rechtslage haben. Daher steht dem Kläger eine Rückzahlung in Höhe von 61.618,45 Euro zu.

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