Datenschutz – Weitergabe von Vertragsdaten an Auskunfteien in der Kritik

Datenschutz – Weitergabe von Vertragsdaten an Auskunfteien in der Kritik

Ohne die notwendige Einwilligung der betroffenen Kunden einzuholen, geben Mobilfunkbetreiber seit Jahren Vertragsdaten an Wirtschaftsauskunfteien wie beispielsweise die Schufa weiter. Dieses Vorgehen wird von Datenschützern scharf kritisiert.

Worum geht es in dem Streit zwischen Datenschützern und Mobilfunkanbietern?

Im Zentrum des Streits steht die Frage, ob Mobilfunkanbieter die Vertragsdaten der Kunden an Auskunfteien weitergeben dürfen und, ob diese die Daten speichern dürfen. Während die Mobilfunkanbieter in der Vergangenheit mehrmals hervorhoben, dass die Weitergabe der Vertragsdaten allen voran der Betrugsprävention diene, sind die Datenschützer fest davon überzeugt, dass die Weitergabe an die Auskunfteien seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, im Jahr 2018 unzulässig sei. Am 22. September letzten Jahres beschloss das wichtigste deutsche Datenschutzgremium, bestehend aus den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, unter anderem, dass

„1. die Übermittlung und Verarbeitung von sog. Positivdaten an bzw. durch Handels- und Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden kann und

  1. es für die Übermittlung und Verarbeitung von sog. Positivdaten regelmäßig einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Person unter Beachtung der hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit bedarf.“

Die Speicherung von entsprechenden Daten ist demnach aufgrund der DSGVO nur dann zulässig, wenn zuvor eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, welche allerdings in den letzten Jahren nicht bei den betroffenen Kunden eingeholt wurde. Die Mobilfunkbetreiber widersetzen sich allerdings diesem Beschluss, und geben die Vertragsdaten immer noch an die Auskunfteien weiter.

Um welche Daten handelt es sich und wie werden diese genutzt?

Konkret geht es um Daten, die Informationen über die Dauer eines Vertrages sowie über Vertragswechsel enthalten. Die Wirtschaftsauskunfteien, die die Vertragsdaten von den Mobilfunkanbietern erhalten, können diese anschließend auswerten. Verteidigt wird das Vorgehen vonseiten der Auskunfteien damit, dass für einige Gruppen keine oder nur sehr wenig Daten vorlägen – hierzu zählten beispielsweise Migranten, aber auch junge Erwachsene. Zudem wurde allerdings im November letzten Jahres zugegeben, die erhaltenen Vertragsdaten auch dafür zu nutzen, um die Zahlungsfähigkeit von Verbrauchern zu ermitteln. Dieses Vorgehen wird von den Verbraucherschützern des Verbraucherzentrale-Bundesverbands, kurz vzbv, als „weitgehend intransparentes“ Verfahren bezeichnet. Einige Wirtschaftsauskunfteien nutzten die Vertragsdaten demnach für sogenannte Scores, die beispielsweise die Kreditvergabe beeinflussen.

„Gegen die aus unserer Sicht viel zu weiten Datenweitergabeklauseln gehen wir bereits gerichtlich vor. Auch Teile unserer Verbandsfamilie bereiten derzeit ähnliche Unterlassungsverfahren vor“, so Heiko Dünkel, Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

Mobilfunkanbieter wollen gegen Entscheidung der Datenschützer klagen

Der Bundesverband Verbraucherzentrale zieht gegen die Mobilfunkanbieter vor Gericht. Zudem wird aktuell eine Unterlassungsklage gegen die Anbieter von einer Verbraucherzentrale vorbereitet. Aber auch die Mobilfunkanbieter wollen sich nun rechtlich wehren, da sie sich gegen den Beschluss der Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern stellen. Die Unternehmen werfen den Datenschützern vor, dass sie die Interessen der Kunden fälschlicherweise über die Unternehmensinteressen stellen.

„Derzeit prüfen wir – zusammen mit den Auskunfteien und dem Verband `Die Wirtschaftsauskunftei´ die Möglichkeiten, den Beschluss der Datenschutzkonferenz rechtlich überprüfen zu lassen, äußert der Verband für Telekommunikation und Mehrwertdienste, zu dem beispielsweise Telefónica O2 und Vodafone gehören.

Obwohl auch die Deutsche Telekom nicht mit der Ansicht der Datenschützer übereinstimmt, will das Unternehmen nicht gegen den Beschluss klagen. Stattdessen würde an einer „alternativen Lösung auf Basis einer Einwilligung“ gearbeitet. Für den Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kleber ist der Beschluss der Datenschutzkonferenz allerdings ziemlich eindeutig: für die Speicherung der Vertragsdaten gebe es keinerlei gesetzliche Grundlage. Dennoch will Kleber zunächst das Gespräch mit den Mobilfunkbetreibern suchen.

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Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten

1 Kommentar

  1. interessant und immer mehr aktuell weil viele mißbräuche dadurch entstehen (meiner eigenen überzeugung nach) nur deshalb weil im gesetz der text steht „kann bei nichteinhaltung des vertrages / kann eine kaution vom vermieter in den mietvertrag geschrieben werden und ist damit rechtsgültig weil das eben in den jeweiligen vertrag so eingefügt wurde mit paragraphen-dschungel“ und dann fleißig einfach nur ohne triftigen grund also grundlos – eben weil das so im gesetz formuliert steht – diesen gesetzespassus real in die geschäftsunterlagen integriert als vertragsbestandteil.

    ich habe mal im jahr 2022 auf meiner damaligen privaten webseite meine eigene private/persönliche umsetzung der „dsgvo“ im footer so veröffentlicht formuliert:

    -> meine dsgvo umsetzung
    dsgvo der europäischen union

    ich bin eine einheimische deutsche natürliche person im geltungsbereich der dsgvo der europäischen union.
    ich bin keine handlungsbefugte person die zugriff auf datenbanken zur erfassung und verarbeitung und speicherung personenbezogener identitätsdaten hat.

    ich bin eine einheimische deutsche natürliche person im geltungsbereich der dsgvo der europäischen union und bin daher geschützt und niemand darf meine
    personenbezogenen daten analysieren
    niemand darf meine personenbezogenen daten benutzen und mißbrauchen um ein charakterbild über mich und meine finanziellen verhältnisse und meine interessen und meine gesundheit erfassen und benutzen
    und analysieren auf vertrauenswürdigkeit.
    das schützt mich vor erniedrigender einstufung bei alltäglichen handlungen wie wohnungssuche kaufverträgen
    kundenstammzugehörigkeit und vor bonitätsprüfungen und vor inkassodrohungen.

    in artikel 1 abschnitt 1 sichert die dsgvo zu
    ich bin eine natürliche person und genieße schutz bei der verarbeitung meiner
    personenbezogenen daten und dem freien verkehr meiner personenbezogenen daten.

    in artikel 1 abschnitt 2 sichert die dsgvo zu
    ich bin eine natürliche person und daher sind meine grundrechte und meine grundfreiheiten insbesondere deren schutz auf personenbezogene daten geschützt.

    in artikel 1 abschnitt 3 sichert die dsgvo zu
    ich bin eine natürliche person daher darf der freie verkehr meiner personenbezogenen daten in der union aus gründen des schutzes natürlicher personen bei der verarbeitung personenbezogener daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

    in artikel 2 abschnitt 1 sichert die dsgvo zu
    diese verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte verarbeitung
    meiner personenbezogenen daten sowie für die nichtautomatisierte verarbeitung
    meiner personenbezogenen daten die in einem dateisystem gespeichert sind oder teilweise gespeichert werden sollen.

    in artikel 4 absatz 1 sichert die dsgvo zu
    im sinne dieser verordnung bezeichnet der ausdruck personenbezogene daten alle
    informationen die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare person
    beziehen. als identifizierbar wird eine natürliche person angesehen die direkt oder indirekt insbesondere mittels zuordnung zu einer kennung wie einen namen zu einer kennummer zu standortdaten zu einer onlinekennung oder zu einem oder
    mehreren besonderen merkmalen die ausdruck der physischen physiologischen genetischen psychischen wirtschaftlichen kulturellen oder sozialen identität dieser natürlichen person sind identifiziert werden kann.

    in artikel 4 absatz 4 sichert die dsgvo zu
    profiling jede art der automatisierten verarbeitung personenbezogener daten die darin besteht daß personenbezogene daten verwendet werden um bestimmte persönliche aspekte die sich auf eine natürliche person beziehen zu bewerten insbesondere um aspekte bezüglich arbeitsleistung wirtschaftliche lage gesundheit persönliche vorlieben interessen zuverlässigkeit verhalten
    aufenthaltsort oder ortswechsel dieser natürlichen person zu analysieren oder vorherzusagen.

    ich benutze keine kukis. ich benutze keine gooanalytik.

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