Sonn- & Feiertagsruhe – Gilt auch für Call-Center von Online-Möbelhaus

Sonn- & Feiertagsruhe – gilt auch für Call-Center von Online-Möbelhaus

Die Sonn- und Feiertagsruhe hat einen hohen Stellenwert. Sie ist sowohl im Grundgesetz als auch im Arbeitszeitgesetz verankert. Dass die Arbeitsruhe auch von einem Callcenter für ein Möbelhaus, das seine Produkte nur im Internet anbietet, eingehalten werden muss, wurde jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Der Möbelhaus-Online-Service beschäftigt 215 Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice. An Sonn- und Feiertagen wird der Service von Arbeitnehmern erbracht, die sich in Callcentern in Irland und Polen befinden. Damit jedoch auch einige Beschäftigte im deutschen Homeoffice zu diesen Zeiten für den Kundenservice arbeiten können, forderte das Online-Möbelhaus eine Ausnahme der Ruhezeiten. Vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, kurz LAGetSi, wurde der Antrag abgelehnt. Die Begründung für die Ablehnung der Bewilligung: die zulässigen Betriebszeiten werden vom Online-Möbelhaus nicht vollständig ausgenutzt. Das Unternehmen klagte gegen die Entscheidung. Die Kunden des Online-Shops seien es schließlich gewohnt, den Kundenservice auch an einem Sonntag erreichen zu können. Bezüglich der fehlenden Ausnutzung der Betriebszeiten führte das Unternehmen an, dass ein Kundenservice nachts nicht sinnvoll sei. Die 90 Stunden, die bei einem Online-Shop aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll seien, würden nahezu vollständig ausgenutzt werden. Durch die fehlende Bewilligung sei die Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt. Denn andere Anbieter, die nicht nach deutschem Recht handeln müssen, hätten Wettbewerbsvorteile, da sie diese Kundendienstleistung an allen sieben Tagen der Woche rund um die Uhr anbieten können.

Wie hat das VG Berlin seine Entscheidung begründet?

Das Gericht wies die Klage des Unternehmens ab. Mit dem Urteil (Aktenzeichen 4 K 311/22) steht fest, dass sich auch ein Unternehmen, dass seine Produkte ausschließlich online anbietet, an die gesetzlichen Ruhezeiten halten muss. Die zulässige Betriebszeit betrage im vorliegenden Fall 144 Stunden – mit 90 Stunden werden hiervon lediglich 63 Prozent durch den Möbelhaus-Service genutzt. Daraus ergibt sich eine fehlende Ausnutzung der zulässigen Betriebszeiten. Im Urteil heißt es zu den Entscheidungsgründen wie folgt:

„Es fehlt für den Anspruch auf eine Bewilligung bereits an einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten. […] Diese Betriebszeiten nutzt die Klägerin selbst unter Zugrundelegung der zuletzt von ihr angeführten 90 Stunden derzeit nicht weitgehend aus.“

Überdies ist das Verwaltungsgericht Berlin davon überzeugt, dass es ausreichend ist, den telefonischen Kundenservice nur an Werktagen anzubieten. Eine Ausnahme hiervon ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, da die Kunden ihre Einkäufe dennoch durchgehend im Online-Shop tätigen können: „Die derzeitige Verzögerung eines direkten Kontaktes stellt sich aus Sicht der Kammer als so geringfügig dar, dass eine hieraus resultierende Unzufriedenheit kaum messbar einen merklichen und kausalen Umsatzrückgang zur Folge haben dürfte.“

Was steckt hinter den Sonn- und Feiertagsruhezeiten?

Die Sonn- und Feiertagsruhe ist in § 9 im Arbeitszeitgesetz geregelt. Im ersten Absatz heißt es: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Dass die Ruhezeiten zusätzlich auch im Grundgesetz verankert sind, zeigt welch hohen Stellenwert der Erholung und Freizeit von Arbeitnehmern zukommt. Das aktuelle Gerichtsurteil macht deutlich, dass auch das Aufkommen des „New Economy“ Bereichs, zu dem auch das E-Business zählt, nichts an der Wichtigkeit des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe ändert.

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