Teurer Facebook-Post – Insgesamt 10 000 Euro wegen Badewannenfoto

Teurer Facebook-Post –  insgesamt 10 000 Euro wegen Badewannenfoto

Das Posten eines Badewannenfotos im Jahr 2015 kostet einen Installateur jetzt insgesamt 10 000 Euro. Das OLG Köln (Aktenzeichen: 14 O 48/22) bestätigte in seinem Urteil eine Urheberrechtsverletzung, die zuvor bereits vom Landgericht festgestellt wurde – auch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hatte keinen Erfolg.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

Der Handwerker Christian Remus verwendete für einen Post auf seinem Facebook-Account seines Sanitärbetriebs ein Foto aus einem Spendenkalender. Hierbei handelte es sich um ein Badewannenfoto aus dem künstlerischen Datumsanzeiger 2016 des Künstlers Kristian Liebrand. Nach eigenen Angaben wollte der Installateur mit dem Posting auf die mit dem Foto verknüpfte Spendenaktion hinweisen. Neben dem Foto enthielt der Facebook-Post auch die Worte „Wannen-Kalender von Kristian Liebrand“ an „verlassenen Orten in und um Berlin entstanden“ so wie einen Link auf die zugehörige Projektseite. Der Künstler Kristian Liebrand reichte aufgrund einer Urheberrechtsverletzung Klage ein – allerdings erst 2021, nachdem der Post bereits sechs Jahre online war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berliner den Post längst vergessen. Obwohl er den entsprechenden Post nach einer Abmahnung durch den Künstler sofort löschte, endete die Gerichtsverhandlung für Christian Remus allerdings damit, dass er insgesamt 10 000 Euro wegen seines jahrealten Facebook-Posts bezahlen muss.

Wie haben die Gerichte ihre Entscheidung begründet?

Während die Anwältin des Handwerkers betont, dass Remus das Foto nicht genutzt habe „um seine Webseite damit zu schmücken oder seinen Account damit zu verzieren“, legte das Landgericht Köln einen zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von mehr als 3 300 Euro für die Nutzungsdauer zu kommerziellen Zwecken fest. Eine Berufung vor dem Oberlandgericht Köln scheiterte: Das „künstlerisch wertvolle Foto ist geeignet, den Inhalt seiner Business-Facebook-Seite aufzuwerten“. Die festgesetzte Schadensersatzsumme wurde als angemessen bewertet. Da der Installateur den Namen des Künstlers nicht „in der üblichen Weise an der üblichen Stelle“ benannt habe, sei auch der Aufschlag um 160 Prozent verhältnismäßig. Es sei nicht ausreichend, den Namen des Urhebers irgendwo zu erwähnen. Dies erfülle laut Gericht nicht den Anspruch der Benennung des Urhebers eines Fotos. Zum Schadensersatz in Höhe von mehr als 3 000 Euro kommt eine Vertragsstrafe von 2 500 Euro wegen gewerblicher Nutzung des Bildes sowieso Gerichts- und Anwaltskosten. Auch der Umstand, dass der Post sofort gelöscht und eine Unterlassungserklärung von Remus unterschrieben wurde, ändere nichts. Denn in der Google-Suche sowie auf einer Webseite waren Foto und Posting weiterhin auffindbar.

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