Urteil des BGH – Kein Hinweis auf ausgeschlossene Preselection bei Flatrate-Werbung

Urteil des BGH

Telefonkunden mit einem Telefonanschluss von der Dt. Telekom können für ausgehende Telefonate Call-by-Call und Preselection verwenden. Sie haben also die Möglichkeit, durch eine Vor-Vorwahl über einen alternativen Anbieter zu telefonieren, der günstigere Preise als ihr Telefonanbieter offeriert. Diese Freiheit haben andere Telefonkunden nicht, denn nur die Dt. Telekom ist verpflichtet, ihren Kunden Telefonate über andere Anbieter zu ermöglichen.

Weil ein Telefonanbieter sein Produkt beworben hatte, ohne darauf hinzuweisen, dass Preselection an seinem Telefonanschluss nicht möglich ist, wurde er von der Dt. Telekom verklagt. Es handelte sich um eine Flatrate für Telefonate in das deutsche Festnetz. Diesen Telefontarif bewarb ein Kabelnetzbetreiber in Beilagen einer Wochenzeitung. Die Werbung sei wettbewerbswidrig, klagte die Dt. Telekom, denn sie informiere die potentiellen Kunden nicht darüber, dass an dem Telefonanschluss des Kabelnetzbeteibers keine Voreinstellung auf andere Anbieter möglich sei. Der Bundesgerichtshof erklärte, würde der Kunde zu seiner Flatrate eine Preselection eines anderen Anbieters beauftragen, würde er sich im Gegensatz zu dem flexiblen Call-by-Call Verfahren zunächst dauerhaft an einen anderen Anbieter binden. Das sei aber für den Verbraucher wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil er die Nutzung der Flatrate für Festnetz-Telefonate unterbinden würde und zudem weitere monatliche und nutzungsbedingte Kosten entstehen würden. Durch den unterlassenen Hinweis darauf, dass an dem Anschluss keine Preselection geschaltet werden kann, entstehe dem Verbraucher also kein Schaden.

Bundesgerichtshof, Aktz. I ZR 124/08 vom 22.10.2009

Vorinstanzen

LG Frankfurt/Main, Aktz. 3/12 O 181/06 vom 04.05.2007
OLG Frankfurt/Main, Aktz. 6 U 108/07 vom 29.05.2008

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