Ein Mobilfunknutzer wurde durch strafbares Handeln dazu animiert, eine 0190-Servicenummer anzurufen. Der Mobilfunkanbieter verlangte die Begleichung der nicht unerheblichen Kosten und sperrte den Anschluss des Kunden sowohl für ankommende als auch für abgehende Gespräche. Es kam zu einem Verfahren vor dem Landgericht Lüneburg.
Das Gericht entschied zugunsten des Handynutzers (Az.: 3 O 256/03 am 04.09.2003). Da der Kunde in dem fraglichen Monat den Durchschnittsbetrag der letzten sechs Monate überwiesen hatte, darf keine Sperrung seines Anschlusses erfolgen (Paragraf 19 Abs.4 TKV). Der Mobilfunkanbieter entsperrte den Anschluss daraufhin innerhalb weniger Stunden.
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