Urteil des BGH – Keine Zahlungsverpflichtung bei heimlicher Dialereinwahl

Urteil des BGH - keine Zahlungsverpflichtung bei heimlicher Dialereinwahl

Ein einziger Klick und schon installiert sich heimlich ein Programm, das Internet-Verbindungen über teure Service-Rufnummern herstellt. Das ist ein Alptraum für jeden Internetnutzer und führt in der Regel zu hohen Kosten, die oft erst bei Erhalt der Telefonrechnung bemerkt werden. Die Gebühren für Verbindungen über einen solchen Dialer muss der Nutzer jedoch nicht zwingend zahlen. Im Jahr 2000 entstanden an dem ISDN-Anschluss einer Berliner Mutter innerhalb von vier Monaten Telefonkosten von über 17.500,- DM (etwa 8.750,- €). Es stellte sich heraus, dass ihr Sohn ein Programm aus dem Internet geladen hatte, das eine kostenlose Beschleunigung der Datenübertragung versprach.
Tatsächlich verbarg sich darin ein Dialer, der die DFÜ-Einstellungen des Computers veränderte. Sämtliche Verbindungen über den Internetanschluss wurden nun über eine Mehrwertdienste-Nummer hergestellt. Die Manipulation konnte bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkt werden. Doch auch das Entfernen der Software verschaffte keine Abhilfe. Die Veränderungen bestanden weiterhin, obwohl das Programm gelöscht war.

Der Berliner Netzbetreiber BerliKom und die Berliner Kundin trafen sich nun zum dritten Mal vor Gericht. Nachdem die Frau in erster Instanz von dem Landgericht Berlin verurteilt wurde, die angefallenen Gebühren zu bezahlen, entschied das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz, sie habe lediglich die Gebühren für eine Standardverbindung zu zahlen. Der Netzbetreiber ging in Revision und nun befasste sich das höchste deutsche Gericht zum ersten Mal mit Dialern.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied in einem heute bekannt gegebenen Urteil, dass die BerliKom keinen Anspruch auf Zahlung der durch den Dialer verursachten Kosten hat.
Kunden müssen dem Telefonanbieter die Dialer-Kosten nicht zahlen, wenn ihnen kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist. (Deshalb seien sie auch nicht verpflichtet, Dialer-Schutzprogramme zu installieren.) Die Kundin und ihr Sohn haben nicht gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen.
Des weiteren verdienen Telefonnetzbetreiber, die für Firmen Dialer-Gebühren einziehen, ebenfalls an diesen Service-Nummern und haben somit ein eigenes wirtschaftliches Interesse, erklärte der BGH. Deshalb sei es angemessen, dass sie in solchen Fällen das Missbrauchsrisiko und die dabei entstehenden Mehrkosten tragen (AZ: III ZR 96/03).

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