Urteil – Schmerzensgeld bei unerwünschtem Telefonbucheintrag

Urteil - Schmerzensgeld bei unerwünschtem Telefonbucheintrag

Ein Kunde der T-Com hatte bei Beantragung seines Telefonanschlusses schriftlich erklärt, dass er keinen Eintrag in das öffentliche Telefonbuch und der Telefonauskunft wünscht. Doch die Telekom hatte seine private Telefonnummer und seine Adresse sowohl in dem örtlichen Telefonbuch als auch in dem Internet veröffentlicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen entschied nun, dass diesem Kunden ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000,– € zusteht (Aktenzeichen 2 U 1038/03).

Das Gericht erklärte, dass die unrechtmäßige Veröffentlichung der Telefonnummer als Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist. In diesem Fall liege die Verletzung des Persönlichkeitsrechts jedoch unterhalb des entschädigungspflichtigen Schwellenwerts, denn die Telekom habe jährlich bei 30 Prozent der 37 Millionen Telefonbucheinträge Änderungen vorzunehmen, und Übermittlungsfehler lägen deshalb im Bereich des Menschlichen.

Wegen der durch die Veröffentlichung der Daten beim Kunden eingetretenen Gesundheitsschädigung habe die Telekom dennoch ein Schmerzensgeld zu leisten. Der Kunde ist nämlich ein Kriminalbeamter und fürchtete Racheakte von kurz vor der Freilassung stehenden Straftätern. Er war von Sachsen nach Thüringen gezogen und litt aus Angst vor Entdeckung seiner neuen Adresse und Telefonnummer unter Albträumen und weiteren seelischen Reaktionen, die eine psychologische Behandlung erforderlich machten.

Vorinstanz

Urteil des Landgerichts Erfurt vom 2. Oktober 2003, Aktenzeichen 9 O 2649/02

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