Ein Kunde der Telekom hatte sich geweigert, eine Telefonrechnung in Höhe von 3.900,– € zu zahlen. Der Betrag von 3.650,– € wurde für Verbindungen in Rechnung gestellt, die nach Angabe des Kunden nicht von seinem Anschluss ausgegangen seien. In den Geschäftsbedingungen der Telekom ist eine Klausel zu finden, nach der Kunden ihre Einwände innerhalb von acht Wochen geltend machen müssen. Da diese Frist jedoch abgelaufen war, forderte die Telekom den Kunden auf, seine Behauptung zu beweisen. Das konnte der Kunde nicht ohne die Verbindungsdaten, die inzwischen gelöscht waren.
Die Telekom verklagte den Kunden durch alle Instanzen, und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) entschied am 24.06.2004, dass Kunden bis zu sechs Monate gegen mutmaßlich überhöhte Rechnungen protestieren können. Während dieser Zeit müssen die Unternehmen die Verbindungsdaten der Kunden aufbewahren. Die Verkürzung dieser Frist und die Beweislastumkehr zuungunsten der Kunden verstoßen gegen geltendes Recht, entschied der BGH (AZ: III ZR 104/03). Vorinstanzen: Amtsgericht Hannover und Landgericht Hannover.
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