Telekom-Koppelangebot kartellrechtlich bedenklich – Bundesgerichtshof gab Klage von AOL statt

Telekom-Koppelangebot kartellrechtlich bedenklich - Bundesgerichtshof gab Klage von AOL statt

Vor etwa vier Jahren koppelte die Dt. Telekom einen neuen ISDN-Anschluss mit einem T-Online-Internet-by-Call-Zugang. Der Onlinedienst AOL wandte sich gegen dieses Angebot und der Kartellsenat entschied, dass das Vorgehen kartellrechtlich bedenklich sei. Der Bundesgerichtshof gab heute einer gegen die Kopplung der Telekom mit ihrer Internetsparte T-Online gerichteten Klage von AOL Deutschland statt.

Zu einem ISDN-Neuanschluss der Telekom wurde ein T-Online-Anschluss automatisch und kostenlos mitgeliefert. Jeder ISDN-Neukunde der Telekom wurde auch bei T-Online als Kunde registriert und erhielt eine CD mit der Zugangssoftware zu einem T‑Online‑Internetzugang. Dieser wurde by-Call abgerechnet, nämlich ohne einen monatlichen Grundpreis und mit nutzungsabhängiger Gebührenberechnung. Für den Zugang entstanden also keine zusätzlichen Kosten.

AOL Deutschland befürchtete, dass ein Großteil der T-ISDN-Neukunden den T-Online Internetanschluss nutzen und damit für andere Internet-Anbieter verloren sein würde. Der Provider legte gegen die Kopplung der Produkte von Telekom und ihrer Internetsparte T-Online Beschwerde beim Bundeskartellamt ein. Diese war erfolglos und auch die Klage bei dem Landgericht Hamburg wurde abgewiesen, ebenso wie die Berufung.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht, zurückverwiesen. Es stehe jedem Kaufmann grundsätzlich frei, seine Waren/Leistungen nur gekoppelt mit anderen Waren/Leistungen abzugeben. Das Kartellrecht schränke diese Freiheit jedoch ein, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führe, erklärten die Richter.

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