Urteil – Bußgeld wegen Blick auf das Handy-Display

Urteil - Bußgeld wegen Blick auf das Handy-Display

Dass ⁣telefonierenam Steuer teuer werden kann, wenn keine Freisprecheinrichtung benutzt wird, dürfte hinlänglich bekannt sein. Dass aber selbst das Ablesen der Uhrzeit von dem Handydisplay mit Bußgeld belegt wird, wenn dafür das Handy in die Hand genommen wird, mutet fast schon abstrakt an.

Wie die Internet-Seite Anwalt-Suchservice berichtet, wurde ein Autofahrer von Polizisten wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) angehalten. Er hatte sein Handy zur Hand genommen und wurde dabei beobachtet. Jedoch, so verteidigte sich der Verkehrsteilnehmer, habe er lediglich einen kurzen Blick auf das Handy-Display geworfen, um die Uhrzeit abzulesen. Seiner Meinung nach käme dieses dem Blick auf eine Armbanduhr gleich, argumentierte er. Dennoch verlangten die Ordnungshüter von ihm ein Bußgeld in Höhe von 40,– €. Der Autofahrer weigerte sich, den geforderten Betrag zu zahlen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte über den Fall zu entscheiden, die Vorinstanz war das Amtsgericht Lüdenscheid. Das Gericht urteilte gegen den Autofahrer und bestätigte den Bußgeldbescheid. Ein Autofahrer, der sein Mobiltelefon während der Fahrt benutze, und sei es nur zum Ablesen der Uhrzeit, habe nicht beide Hände zum Führen des Fahrzeugs frei, wie es bei einem Blick auf die Armbanduhr der Fall sei. Damit verstoße er gegen das Verbot des Handys am Steuer. Dieses Verbot erstrecke sich über alle Bedienfunktionen und Nutzungsmöglichkeiten. (Aktenzeichen 2 Ss OWi 177/05)

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