Urteil – Falsche Gewinnversprechen sind strafbar

Urteil - Falsche Gewinnversprechen sind strafbar

Ein Koffer voller Bargeld würde ausgezahlt, versprach die Gewinnmitteilung. Sie wurde insgesamt drei Millionen mal von einem Unternehmer, einem Rechtsanwalt und weiteren Verdächtigen über eine ausländische Briefkastenfirma verschickt. Um den versprochenen Gewinn zu erhalten, müssten die Empfänger lediglich entweder über einen beigelegten Katalog eine Bestellung aufgeben oder eine 0190-Servicenummer anrufen. Zu schön, um wahr zu sein?

Selbstverständlich wurden die Gewinne nicht ausgezahlt und sehr wahrscheinlich war das auch nicht vorgesehen. Die betrogenen „Gewinner„ können die versprochene Auszahlung nicht einmal einklagen, weil als Gesellschafter der in Schutterwald in Baden-Württemberg ansässigen GmbH nur im Ausland registrierte Briefkastenfirmen aufgetreten sind. Die Staatsanwaltschaft führt nun ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Verantwortlichen des Unternehmens. Zum einen wurde ein Verfahren angestrengt, weil es sich wahrscheinlich um ein falsches Gewinnversprechen handelte, zum anderen, weil die Verdächtigen die erwirtschafteten Gewinne ihrer GmbH in Höhe von etwa fünf Millionen Euro vermutlich nicht versteuert haben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte jetzt zu klären, ob der Versand falscher Gewinnversprechen strafbar ist. So wie zuvor die Strafkammer kam auch der Senat des OLG zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um eine strafbare Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handele, weil die Gewinnmitteilungen wissentliche unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten hätten. Dabei hätten beide Beschuldigte in der Absicht gehandelt, durch den Inhalt und die Art der Gewinnmitteilung den Anschein eines besonders Angebots zu erwecken. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 113/05, 3 Ws 96/05)

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