Urteil – Telefonkunden muss auf Wunsch ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt werden

Urteil - Telefonkunden muss auf Wunsch ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt werden

Etwa 1.720,- € sollte eine Kundin der Deutschen Telekom laut ihrer monatlichen Telefonrechnung an das Unternehmen zahlen. Die Kosten sollen im wesentlichen durch Verbindungen mit einem Telefongewinnspiel entstanden sein. Über 4.000 mal soll die Kundin von ihrem Festnetz-Anschluss aus an telefonischen Gewinnspielen teilgenommen haben. Die Frau widersprach der Telefonrechnung. Sie gab an, an keinem Gewinnspiel teilgenommen zu haben. Die Deutsche Telekom teilte ihr mit, bei einer Überprüfung sei kein technischer Fehler festgestellt worden. Folglich müsse sie die Kosten verursacht haben. Die Deutsche Telekom verklagte ihre Kundin vor dem Amtsgericht Frankfurt auf Zahlung der Rechnung.

Das Amtsgericht wies die Zahlungsklage des Unternehmens zurück. (Az.: 31 C 79/05-83) Anbieter seien bei einem Streit um die Telefonrechnung verpflichtet, innerhalb von 80 Tagen nach Versand der Rechnung einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis auszudrucken, wenn der Kunde das verlangt. Den Hinweis der Deutschen Telekom, dass die Gebühren automatisch von einem Computer erfasst und berechnet würden, reichte dem Gericht nicht als Beweis für die Korrektheit der Telefonrechnung aus, denn auch Computer würden bekanntlich nicht fehlerfrei arbeiten.

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Gerichtsurteile – Festnetz
Fehlerhafte Telefonrechnung
Rechte und Pflichten von Telefonkunden
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