Urteil – Private Telefon- und Internet-Nutzung am Arbeitsplatz ist nicht generell verboten

Urteil - Private Telefon- und Internet-Nutzung am Arbeitsplatz ist nicht generell verboten

Eine Anwaltsgehilfin hat während ihres fast zweijährigen Arbeitsverhältnisses mit einer Kanzlei innerhalb der Arbeitszeit private Telefonate über den Telefonanschluss an ihrem Arbeitsplatz geführt. Während der Urlaubsabwesenheit ihres Arbeitgebers nutzte sie auch dessen Internet-Anschluss zu privaten Zwecken. Sie wurde deswegen nicht abgemahnt und auch nicht zu einer Zahlung der entstandenen Kosten herangezogen, bis zum letzten Monat ihres Arbeitsverhältnisses. Ihr letztes Nettogehalt behielt ihr Arbeitgeber ein, dabei handelte es sich um 1.221,18 €.

Nachweislicher Schaden

Durch die privaten Telefonate der Angestellten seien ihm Telefonkosten in Höhe von 174,72 € entstanden und außerdem habe sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Sie habe insgesamt 55 Stunden und 22 Minuten telefoniert, dabei sei dies nur die Gesamtdauer der ausgehenden Gespräche, die Dauer der eingehenden Telefonate sei noch einmal so hoch. Zudem habe sie etwa 6 Stunden lang seine Internetleitung zu privaten Zwecken benutzt. Insgesamt sei so Arbeitszeit im Wert von 1.660,51 € verloren gegangen, hinzu kämen die Telefongebühren und obendrein wollte er noch Kosten für seinen Arbeitsaufwand zur Ermittlung der Verbindungen geltend machen. Summa summarum verlangte er einen Schadensersatz in Höhe von 1.933,58 € zuzüglich Zinsen und dessen Aufrechnung mit dem einbehaltenen Betrag.

Die ehemalige Angestellte hatte geklagt, sie verlangte die vollständige Zahlung ihres Gehalts nebst Zinsen. Die Privatgespräche hätten dem Arbeitgeber seit Langem bekannt sein müssen, schließlich erhalte er regelmäßig eine Telefonrechnung mit Einzelverbindungsnachweis. Er habe ihr niemals, so wie er behaupte, diese Telefonate verboten, sondern sie während des gesamten Arbeitsverhältnisses geduldet. Er habe ihr sogar genehmigt, während der häufig vorkommenden Zeiträume, in denen sie lediglich anwesend war, jedoch keine Aufgaben zu erledigen waren, private Dinge zu tun.

Fehler vom Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht Köln hat dem Arbeitgeber zwar die Aufrechnung der entstandenen Telefonkosten gestattet, ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe jedoch nicht, urteilte es. Da der Arbeitgeber kein ausdrückliches, zum Beispiel in dem Arbeitsvertrag verankertes, Verbot gegen die private Nutzung der betrieblichen Anschlüsse ausgesprochen hatte und er nicht nachweisen konnte, dass seine Angestellte ihren Pflichten nicht nachgekommen sei, sei von einer Duldung auszugehen. Zudem könne ein Arbeitgeber aufgrund der ihm zugestellten Einzelverbindungsnachweise prüfen, in welchem Umfang seine Kommunikationseinrichtung genutzt werde. Private Verwendung dieser Einrichtungen durch Arbeitnehmer sei sozialtypisch und, wenn kein Verbot vorliege und sie sich in einem geringen Umfang befänden, sei von einer Duldung seitens des Arbeitgebers auszugehen. Das Maß von 10 bis 15 Minuten pro Tag sollte jedoch nicht überschritten werden. (Aktenzeichen: 4 Sa 1018/04), Vorinstanz Arbeitsgericht Köln, Aktenzeichen 8 Ca 13761/02.

Update 29.04.2016

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