Urteil – Teilweise Löschung einer negativen Bewertung bei eBay

Urteil - Teilweise Löschung einer negativen Bewertung bei eBay

Vieles ist bei eBay günstiger zu bekommen, manches ist wohl nur dort zu bekommen und manches ist dort bequemer und schneller erhältlich. Die meisten Geschäfte werden bei eBay zur Zufriedenheit beider Handelspartner abgewickelt, manchmal gibt es aber auch Unstimmigkeiten. Wenn einer glaubt, der andere habe ihn benachteiligt und der andere sich zu Unrecht kritisiert fühlt, muss manchmal das Gericht klären, wer im Recht und wer im Unrecht ist.

Für 99,95 € zuzüglich 15,- € Versandkosten kaufte ein eBay-Mitglied bei einem anderen einen Kinderwagen der Firma Hauck. Nach der Auktionsabwicklung und dem Erhalt des Kombi-Kinderwagens machte der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Er sandte den Kinderwagen zurück und erhielt kurz darauf die Erstattung des Kaufpreises. Einige Tage später hinterliess der Käufer seinem Handelspartner eine negative Bewertung auf der Auktionsplattform. „Absolut schlechte Qualität der Ware. Bin total unzufrieden. Kein Festnetztelefon„ war seitdem in dessen Bewertungsprofil bei eBay zu lesen.

Der Verkäufer forderte den Käufer auf, einer Löschung des seiner Meinung nach ungerechtfertigten negativen Eintrags zuzustimmen. (Nur wenn beide Handelspartner zustimmen, entfernt eBay bereits abgegebene Bewertungen aus einem Bewertungsprofil, das ein wichtiges Verkaufsinstrument bei eBay darstellt.) Weil diese Forderung nicht erfüllt wurde, klagte der Verkäufer auf Löschung der gesamten Bewertung. Schließlich sei die Ware einwandfrei gewesen.

Der Bezug des Kinderwagens habe derart unangenehm gerochen, dass er davon Kopfschmerzen bekommen habe, erklärte der Käufer seine Bewertung. Der stechende Geruch sei auch nicht verflogen, nachdem er den Kinderwagen bereits fast eine Woche lang auf dem Balkon habe stehen lassen. Außerdem haben Teile des Kinderwagens nicht der beschriebenen Farbe entsprochen, sie seien nicht metallisch glänzend gewesen.

Dass der gekaufte Kinderwagen nicht mit hochpreislichen Modellen vergleichbar sei, hätte dem Käufer von vornherein klar sein müssen, sagten die Richter. Gemessen an den Anforderungen an seine Preisklasse habe der Kinderwagen jedoch keine starken Qualitätsmängel aufgewiesen. Auch glaubten die Richter dem Verkäufer, der angab, es sei ihm sicher aufgefallen, wenn der Kinderwagen, der der einzige Rückläufer dieses ansonsten bei ihm ausverkauften Modells war, bei seiner Rücknahme stark gerochen hätte. Die Farbabweichungen an Tragekorb und Gestell, so äußerten sich die Richter, seien ebenfalls nicht so gravierend, dass sie eine solch negative Bewertung gerechtfertigt hätten. Aus diesen Gründen sei die Bemerkungen „Absolut schlechte Qualität der Ware.„ zurückzunehmen.

Den übrigen Teil der Bewertung jedoch müsse der Käufer nicht zurücknehmen. Tatsächlich sei erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht eine Festnetz-Rufnummer des Verkäufers angegeben worden. Der Briefkopf des Verkäufers weise lediglich dessen Handy-Nummer auf. Und auch die Bemerkung des Käufers „Bin total unzufrieden„ müsse nicht aus dem Bewertungsprofil gestrichen werden. Schließlich sei das keine Tatsachenbehauptung, sondern eine bloße Bekundung ohne jegliche Verunglimpfung oder Schmähkritik. Wer sich freiwillig einem Bewertungsforum aussetze, so die Richter, können nicht erwarten ausschließlich Lobpreisungen zu erhalten.

Amtsgericht Hannover, Aktz.: 519 C 15904/05 vom 30.03.2006

Weitere Informationen

Urteil – Anspruch auf Löschung negativer Bewertung bei eBay
Gerichtsurteile – Internet

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