Urteil – Neu bedeutet nicht original verpackt

Urteil - Neu bedeutet nicht original verpackt

Wer im Internet kauft, muss schon genau hinschauen. Ob bei dem Kauf in einem Online-Shop oder in einem Online-Auktionshaus, die Ware und der Verkäufer sollten genau unter die Lupe genommen werden, bevor bestellt wird. Mancher arglose Käufer hat bereits eine böse Überraschung erlebt. Zum Beispiel, weil der Hinweis auf die unverschämt hohen Versandkosten besonders klein geschrieben war oder weil das erstaunlich günstige Handy offensichtlich defekt ist.

Allerdings geht es manchmal auch um weniger unseriöse Geschäftspraktiken. So entschied das Landgericht Hannover kürzlich darüber, ob mit dem Wort `neu´ beschriebene Artikel original verpackt sein müssen oder schon einmal ausgepackt gewesen sein dürfen. Um diese Frage ging es in dem Verfahren gegen einen Händler, der über das Online-Auktionshaus eBay EDV-Geräte vertrieb. Er hatte ein Gerät in der Kategorie `neu´ angeboten und beschrieb es folgendermaßen:

Transportschaden, 1 x ausgepackt. Das Gerät ist optisch wie neu und technisch einwandfrei. Allerdings ist die Verpackung etwas beschädigt.

Geräte, die sich nicht mehr in der Originalverpackung befinden bzw. schon einmal ausgepackt waren dürfen als neu bezeichnet werden, urteilte das Landgericht. Denn die Beschädigung, die Veränderung oder das Öffnen der Verpackung allein führe nicht dazu, dass das darin befindliche Gerät seinen Neuzustand verliere. Da der Verkäufer auf den Zustand der Verpackung hingewiesen habe, sei an dieser Beschreibung des Angebots nichts auszusetzen.

(Landgericht Hannover, Aktz.: 32 O 67/07 vom 23.10.2007)

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