Urteil – Fernmeldegeheimnis endet auch am Arbeitsplatz bei Emailarchivierung

Urteil

Das Fernmeldegeheimnis schützt insbesondere ausgetauschte Daten vor fremden Blicken. Wenn aber beispielsweise eine Email bei dem Empfänger angekommen ist, endet der Übertragungsvorgang. Wird die Email von dem Empfänger abgespeichert und somit archiviert, steht ihr Inhalt nicht mehr unter dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Die Daten der Email unterscheiden sich dann nicht mehr von anderen Daten, die der Empfänger selbst angelegt hat.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte ein Unternehmen aufgefordert, bestimmte Emails von Mitarbeitern des Unternehmens vorzulegen. Es ging um mutmaßliche Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot. Das Unternehmen widersprach jedoch und argumentierte, weil die Mitarbeiter die dienstlichen Emailadressen auch privat nutzen können, enthielten deren Emails eventuell personenbezogene Daten. Deshalb gehe mit der Offenlegung des Schriftverkehrs ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das Telekommunikationsgesetz einher.

Das wollte die BaFin jedoch nicht hinnehmen und wies den Widerspruch des Unternehmens zurück. Wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung geschäftlicher Emailadressen gestatte, könne er bei Verdacht auf eine Straftat ebenso auch private Emails kontrollieren. Das Unternehmen hatte geklagt und das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. entschied.

Da die erbetenen Daten ohnehin bereits von dem Server des Unternehmens gelöscht seien, können sie nicht mehr herausgegeben werden, folgerte das Gericht. Doch die Daten würden, ebenso wie die Kopien auf den Computern der Mitarbeiter, nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses ende, wenn die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet sei. Sobald eine Email aus dem eigentlichen Übertragungsvorgang herausgelöst und sie gespeichert oder in anderer Weise verarbeiteten wurde, sei das Fernmeldegeheimnis nicht mehr betroffen, ob die Email nun auf dem Computer gespeichert oder in dem firmeneigenen Emailsystem verbleibe.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Aktz. 1 K 628/08.F vom 11.11.2008

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