Urteil – Handynutzung am Steuer auch für Navigation verboten

Urteil Handy am Steuer

Nach der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, während der Fahrt ein Mobiltelefon zu nutzen, wenn mann es dafür aufnehmen und halten muss. Diese eigentlich sinnvolle Regelung bezieht sich auf alle Funktionen des Handys, also nicht nur für Telefonate, sondern auch für das schreiben und lesen der SMS, die Verwendung als Organizer oder als Diktiergerät. Auch ein Blick auf das Display, um die Uhrzeit abzulesen ist verboten, wenn das Gerät dafür in die Hand genommen wird. Sogar wenn das Handy während der Fahrt an einen anderen Ort gelegt wird, beispielsweise von dem Armaturenbrett auf den Beifahrersitz, befand das ein Gericht für strafbar. Schließlich nehme der Fahrer dabei die Hände vom Steuer und könne von dem Straßenverkehr abgelenkt sein.

Viele Gerichte haben diese konsequente Regelung unterstrichen. Dass es ebenso ablenkend sein kann, während der Fahrt das Autoradio anzuschalten, sich ein Zigarette anzuzünden, zu essen oder zu trinken, die Hand der Beifahrerin zu halten oder das Navigationsgerät einzustellen, wurde bisher nicht so heftig diskutiert. Wenn jedoch ein Mobiltelefon mit integrierter Navigationsfunktion als Navigationsgerät benutzt wird, ist das ebenfalls verboten. Das stellte das Oberlandesgericht nun nochmals fest.

Ein Autofahrer hatte erklärt, er habe das Handy nicht aus seiner Brusttasche genommen, um damit zu telefonieren, sondern um es als Navigationsgerät zu benutzen. Das Amtsgericht Bonn hatte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Bonn schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an. Die Nutzung der Navigationsfunktion des Handys setze einen Datenabruf voraus, erklärte der 1. Strafsenat und das sei eine Form der Kommunikation. Generell sei die Nutzung eines Geräts mit Telefonfunktion am Steuer verboten, unabhängig davon, welche Funktion des Geräts verwendet wird.

Oberlandesgericht Köln, Aktz.: 81 Ss-OWi 49/08 vom 26.06.2008

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Gerichtsurteile – Handy

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