Urteil – Unerwünschte Werbeanrufe müssen auch Kunden nicht hinnehmen

Urteil - Unerwünschte Werbeanrufe müssen auch Kunden nicht hinnehmen

Ein anderer Telefontarif, eine zusätzliche Versicherung, ein angeblich völlig neuartiges Hundefutter, Verbrauchern wird so einiges am Telefon angeboten. Die unerwünschten Werbeanrufe sind aber rechtswidrig und müssen nicht geduldet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Hat der Verbraucher solcher Werbung zugestimmt oder hat er mit dem Unternehmen ein Vertragsverhältnis, darf er bezugnehmend angerufen werden. Letzteres ist aber nicht beliebig auszuweiten, wie das Landgericht Coburg bestätigte.

Eine Kundin eines Versandhauses erhielt immer wieder unerwünschte Werbeanrufe, in denen der Frau ein Kaufvertrag aufgedrängt werden sollte. Sie hatte die Anrufer mehrmals gebeten, diese Werbeanrufe zu unterlassen. Doch das war erfolglos und letztlich bat sie die Verbraucherzentrale um Hilfe. Die Verbraucherschützer schickten dem Versandhandel eine Abmahnung und klagten auf Unterlassung. Das Unternehmen solle nicht nur bei dieser Kundin, sondern bei allen Verbrauchern, die kein Einverständnis zu Werbung gegeben hatten, derartige Anrufe unterlassen.

Das Versandhaus behauptete, es habe lediglich wegen einer früheren Bestellung nachfragen wollen. Doch das Landgericht Coburg glaubte dem Unternehmen nicht, schon wegen der Vielzahl der Anrufe und verurteilte das Versandhaus unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Der Versandhandel habe die Frau unzumutbar belästigt, sagten die Richter. Die freiwillige Zusage des Unternehmens, die Frau nicht mehr anzurufen, reichte dem Gericht nicht. Allen anderen Verbrauchern gegenüber wäre damit nämlich ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht ausgeräumt gewesen.

Landgericht Coburg, Aktz. 1HK O 37/07

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