Urteil – Preisangabe in Online-Werbung muss Endpreis sein

Urteil - Preisangabe in Online-Werbung muss Endpreis sein

Es ist für viele völlig normal geworden, das Internet zu nutzen. Ob Korrespondenz, Informationssuche oder Einkauf, viele Dinge des Alltags werden inzwischen online erledigt. Auch die Urlaubsreise kann online gesucht und gebucht werden. Für die Verbraucher ergibt sich dabei oft sogar ein Preisvorteil. Doch für einen direkten Vergleich ist Preistransparenz nötig.

Verbraucherschützer hatten gegen die Reklame eines Unternehmens geklagt, das in dem Internet eine Schiffsreise anbot. Der Preis dieser Reise war fett dargestellt. Der Hinweis darauf, dass für die reisenden Erwachsenen ein tägliches Service-Entgelt hinzu kommt war dagegen in sehr kleiner Schrift gehalten. Bei der Service-Pauschale handele es sich um zusätzliche Kosten, die kein Preisbestandteil seien, argumentierte das Unternehmen.

Der Richter war aber anderer Meinung. Laut der Preisangabenverordnung müsse eine Werbung den Endpreis enthalten. Auch andere Bestandteile sowie die Umsatzsteuer müssen darin enthalten sein. Auch das besagte Serviceentgelt sei ein solcher Preisbestandteil. Zudem sei der Hinweis auf das Entgelt wegen der zu kleinen Schrift kaum zu erkennen. Der durchschnittliche Kunde nehme an, dass der fett abgebildete Preis der günstigste Preis sei, zu dem die Reise gebucht werden könne. Die beworbene Preisangabe sei irreführend und rechtswidrig.

Oberlandesgericht Hamburg, Aktz. 5 W 4/09 Beschluss vom 14.01.2009

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