Urteil – Keine kommerzielle WLAN-Weitervermietung am DSL-Anschluss mit Flatrate

Urteil des Oberlandesgerichts Köln zum Wlan-Sharing

Das Prinzip des WLAN-Sharings ist einfach erklärt. Ein DSL-Nutzer öffnet sein WLAN für andere Mitglieder der WLAN-Community. Die anderen Mitglieder können seine DSL-Bandbreite mitnutzen, wenn sie sich in der Reichweite seines WLANs befinden. Im Gegenzug darf der DSL-Nutzer bei anderen Mitgliedern mitsurfen, die ihre W-LANs ebenfalls für die Community geöffnet haben. So kann ein großes Netz von WLAN-Hotspots entstehen, das alle Mitglieder im Idealfall unentgeltlich verwenden können. Es gibt einige dieser WiFi-Communitys, wie etwa Sofanet, Freifunk und Mitsurfzentrale. Auch Fon ist eine solche Community. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine lockere Gruppe Gleichgesinnter. Fon ist ein Unternehmen mit Sitz in Spanien und ist in vielen Ländern vertreten. Insgesamt hat es eigenen Angaben zufolge etwa eine Million Mitglieder, davon sind etwa 400 000 als Hotspotanbieter aktiv. Alleine in Deutschland sollen es etwa 74 000 angemeldete Mitglieder mit etwa 27 000 mehr oder weniger regelmäßig aktiven WLAN-Hotspots sein.

Von Mitgliedern, die keinen eigenen WLAN-Zugang bereitstellen, verlangt Fon eine Gebühr für die Nutzung der WLANs seiner Mitglieder. Auch Community-Fremde können über das WLAN von Fon-Mitgliedern surfen und bezahlen dafür ebenfalls eine Gebühr. Für die Bereitstellung eines WLAN erhalten Mitglieder kein Entgelt, es sei denn, sie entscheiden sich für das Nutzerprofil „Bill“. Dann bekommt das Mitglied beispielsweise 50 Prozent der Einnahmen, die Fon über dessen Hotspot generiert.

Dieses Geschäftsmodell hat nun das Oberlandesgericht Köln verboten. Geklagt hatte der DSL-Provider 1&1 gegen Fon und die Fon Germany GmbH. Dem Provider missfiel es, dass seine Kunden den ihnen zur Verfügung gestellten DSL-Anschluss samt DSL-Flatrate entgeltlich mit anderen Mitgliedern der WLAN-Community teilten. Eine Flatrate, so erklärte das Gericht, sei an dem Verhalten eines durchschnittlichen Internetnutzers orientiert. Der DSL-Provider habe die Infrastruktur geschaffen, die Fon „schmarotzend“ für seine wirtschaftlichen Vorteile ausnutze. Fon erziele Gewinne, während der DSL-Anbieter die erhöhte Last des Datenverkehrs zu tragen habe. Das kommerzielle WLAN-Sharing verstoße deshalb gegen das Wettbewerbsrecht. Damit bestätigten die Richter das Urteil des Landgerichts Köln, ließen aber eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu.

Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 6 U 223/08 vom 05.06.2009, zum Zeitpunkt der redaktionellen Bearbeitung nicht rechtskräftig

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