Urteil – Keine wirksame Mitgliedschaft eines Minderjährigen in Abofalle

Urteil Abofalle Minderjähriger

Sie locken mit gratis SMS, Gewinnchancen und anderen kostenlosen Gefälligkeiten. Bunt und vielversprechend blinken und leuchten die Internetseiten auf den Monitoren, eher versteckt sind jedoch die wahren Konditionen ihrer Angebote. Insbesondere jüngere Internetnutzer werden durch sie angesprochen und das ist sicherlich auch so gewollt. Denn unerfahrene User geraten leichter in die Abofalle und lassen sich eher mit Zahlungsaufforderungen unter Druck setzen.

Ein Minderjähriger besuchte vor einigen Jahren eine Flirtseite in dem Internet. Die versprach ihm eine Probemitgliedschaft für 99 Cent. Der Jugendliche gab seine persönlichen Daten an und bestätigte mit dem Anklicken eines Kästchens. Nach einiger Zeit buchte der Betreiber des Flirtportals 72,- € von seinem Konto ab, der er widersprach. Auch in den darauf folgenden Jahren buchte der Betreiber je 72,- € von seinem Konto ab. Auch der nächsten Abbuchung widersprach der junge Mann. Doch im letzten Jahr versäumte er den Widerspruch. Also verlangte er von dem Betreiber die Rückzahlung des abgebuchten Betrages. Er habe die Seite schließlich nicht genutzt, rechtfertigte er sich. Er sei eine Mitgliedschaft eingegangen, entgegnete der Betreiber.

Das Amtsgericht München gab dem inzwischen volljährigen Mann Recht, der geklagt hatte. Eine Mitgliedschaft sei nicht wirksam vereinbart worden, denn der Vertragsabschluss des damals Minderjährigen sei schwebend unwirksam gewesen. Weil seine Eltern den Vertrag weder vorher noch nachträglich genehmigt hätten, sei keine Wirksamkeit eingetreten. Es habe auch keine stillschweigende Genehmigung, beispielsweise durch Nutzung des Flirtportals, vorgelegen und auch die Mitgliedsbeiträge seien nicht wirksam vereinbart worden.

Zudem sei angesichts der Vorhebung des Preises von 99 Cent für die Probemitgliedschaft und dem gegenüber der im Fließtext versteckte Mitgliedsbeitrag in Höhe von 72,- € überraschend und deshalb unwirksam. Das gelte auch für die Verlängerungsklausel, die nicht unter dem Punkt „Vertragslaufzeit und Verlängerung„, sondern unter „Zahlung und Preise„ zu finden war. Die Klage und auch die von der Betreiberin erhobene Widerklage wurden abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Aktz. 262 C 18519/08 vom 18.02.2009

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