Urteil – Unerwünschte Werbeanrufe auch mit Vorankündigung nicht erlaubt

Urteil – unerwünschte Werbeanrufe auch mit Vorankündigung nicht erlaubt

Die Entscheidung, wem man seine Telefonnummer gibt und ob die Rufnummer in ein öffentliches Telefonverzeichnis eingetragen wird, sollte wohlüberlegt sein. Die Verbraucherzentralen erhalten immer noch zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern, die von ungebetenen Anrufern mit Werbung belästigt werden. Dabei sind solche Werbeanrufe verboten. Auch, wenn sie vorher angekündigt wurden, wie das Oberlandesgericht Köln feststellte.

Ein Kreditinstitut hatte einige seiner Kunden angeschrieben und ihnen den Anruf eines Marktforschungsunternehmens angekündigt. Das sollte den Kunden im Auftrag der Bank Fragen über deren Zufriedenheit, zu den Dienstleistungen und dem Service der Bank stellen. Das Schreiben enthielt auch eine sogenannte Opt-out-Klausel. Kunden, die einen solchen Anruf nicht wünschten, sollten der Befragung widersprechen. Taten sie das nicht, komme das einer Einwilligung gleich, behauptete das Kreditinstitut.

Es bedürfe einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden, befand das Gericht. Die Opt-out-Klausel ermächtige das Unternehmen nicht zu den Anrufen und sei wettbewerbswidrig. Weil das Unternehmen nicht etwa eine wissenschaftliche Befragung, sondern eine lediglich das eigene Unternehmen betreffende Befragung mit dem Ziel der Absatzförderung vornehmen ließ, sah das Gericht darin eine Werbung. Und derartige Werbeanrufe seien unzulässig.

Oberlandesgericht Köln, Aktz. 6 U 41/08 vom 12.12.2008, Vorinstanz 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn, Aktenzeichen 14 O 140/07.

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