Urteil – eBay Bewertungskommentar ist zulässige Meinungsäusserung

Urteil - eBay Bewertungskommentar ist zulässige Meinungsäusserung

Ein fundamentales Werkzeug für Nutzer des Online-Marktplatzes eBay ist das Bewertungsprofil. Nach dem abgeschlossenen Kauf können Käufer und Verkäufer die Transaktion bewerten. Diese Bewertung fließt in das Bewertungsprofil des eBay-Mitglieds ein, das maßgeblich für zukünftige Handelspartner ist. Deshalb legt jedes aktive eBay-Mitglied Wert darauf, dass es möglichst positive Bewertungen erhält.

Eine Käuferin hatte bei eBay ein Handy ersteigert, das als `neu´ angeboten worden war. Nachdem sie das Gerät erhalten hatte, bewertete sie die Transaktion negativ und hinterließ den Bewertungskommentar `Handy als Neu angeboten – Handy +Zubehör gebraucht – das nenne ich Betrug!!!!´. Denn das Gerät und auch das Ladegerät habe Gebrauchsspuren aufgewiesen.

Die Verkäuferin sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Firma verkaufe keine gebrauchte Ware als Neuware und begehe auch keinen Betrug. Allenfalls handele es sich bei dem beanstandeten Mobiltelefon um ein Retour-Gerät oder ein Handy, bei dem das Originalsiegel der Verpackung geöffnet worden sei.

Das Gericht sah keine Veranlassung, die von der Verkäuferin verlangte Unterlassung der Äußerungen anzuordnen. Der Bewertungskommentar sei eine zulässige Meinungsäußerung. Die hier vorzunehmende Abwägung des Rechts der Käuferin auf freie Meinungsäußerung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verkäuferin führe dazu, dass die Verkäuferin diese Äußerung hinzunehmen habe.

Landgericht Hannover, Aktz. 6 O 102/08 vom 13.05.2009

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