Vor Gericht – Dt. Telekom erringt Sieg gegen Bundesnetzagentur

Bitstromzugang Urteil

Die Dt. Telekom hatte sich gegen eine Vorgabe der Bundesnetzagentur gewandt. Anlass war die Verfügung der Bundesnetzagentur, den DSL-Anschluss unabhängig von einem Telefonanschluss des Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Durch diesen sogenannten Bitstromzugang ist es auch den Wettbewerbern möglich, ihren Kunden über das Netz der Dt. Telekom entbündeltes DSL (DSL ohne Telefonanschluss), also vollkommen eigene Produktpakete, anzubieten.

Die Behörde hatte der Dt. Telekom auferlegt, sich die Entgelte, die das Unternehmen von seinen Wettbewerbern für die Nutzung ihrer Leistungen verlangt, im Voraus genehmigen zu lassen (telespiegel-News vom 14.05.2008). Die Regulierer hätten diese Entscheidung nicht ausreichend abgewogen, bemängelte jetzt das Gericht. Zunächst wurde die Klage der Deutschen Telekom vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Hingegen hatte die Revision der Klägerin teilweise Erfolg.

Auch die Vorgabe, dass die Dt. Telekom jedem ihrer Wettbewerber ein standardisiertes Angebot für die Nutzung des Bitstromzugangs machen muss, sei unzulässig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Urteil vom 28. Januar 2009, Aktenzeichen 6 C 39.07). In diesem Angebot hatte die Bundesnetzagentur die Konditionen für die Anmietung durch die Wettbewerber festgelegt.

Die Behörde hatte ihre Entscheidung nach dem deutschen Recht getroffen, nicht nach europäischem Recht. Das war entscheidend für das Urteil, das festlegt, dass die Regulierung des Bitstromzugangs in ihrer jetzigen Form zum Teil unzulässig ist. Bald muss die Regulierungsbehörde jedoch erneut über den Bitstromzugang entscheiden. Es ist möglich, dass sie nochmals zu dem Schluss kommt, dass eine Regulierung nötig ist und der Dt. Telekom ähnliche Auflagen macht.

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