Der spätere Beklagte hatte in dem Internet ohne die Zustimmung des Rechteinhabers einen Ausschnitt einer Stadtkarte veröffentlicht und diesen auf einer Internetseite verlinkt. Der Rechteinhaber des Kartenmaterials forderte von ihm eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der spätere Beklagte auch unterschrieb. Zugleich entfernte er den Link auf der Webseite. Doch er versäumte es, die Grafik (den Stadtkarten-Ausschnitt) von seinem Server zu löschen, sodass die unter Eingabe der entsprechenden Internetadresse weiterhin abrufbar war.
Das Kammergericht Berlin entschied, dass eine bloße Abrufbarkeit in dem Internet ausreiche, um eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Das gelte sogar für versehentlich veröffentlichtes Material. Dabei sei es auch unerheblich, ob der Öffentlichkeit die URL bekannt ist, unter der sich das Material in dem Internet abrufen lasse. Der Beklagte muss die Vertragsstrafe nun zahlen.
Kammergericht Berlin, Aktz. 24 W 40/10 vom 28.04.2010
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