Urteil – Beschwerderecht für Anschlussinhaber bei Urheberechtsverletzungsverdacht

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Steht ein Internetnutzer in Verdacht, illegal urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Musikstücke, in einer Internettauschbörse herunterzuladen, erhalten die Anwälte der Rechteinhaber auf eine richterliche Anordnung von dem Internetprovider des Nutzers Zugriff auf dessen Daten. So können Abmahnanwälte erfahren, wer den Urheberrechtsverstoß begangen hat, vielmehr von wessen Internetanschluss aus. Der Internetnutzer muss jedoch unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Erlaubnis zur Weitergabe der Informationen zu seinem Internetanschluss erteilt wurde, stellte nun ein Gericht fest.

Eine Frau hatte in einer Internettauschbörse ein Musik-Album heruntergeladen. Sie wurde von dem Anwalt der Rechteinhabers zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.200,- € aufgefordert worden. Ein gewerbliches Ausmaß der Urheberrechtsverletzung konnte jedoch nicht festgestellt werden. Das Auskunftsverfahren könne unter bestimmten Voraussetzungen als nicht rechtmäßig anerkannt werden und müsse von dem Anschlussinhaber angefochten werden können, meinten die Richter. Die Grundlage dafür ist, dass der Anschlussinhaber über die Weitergabe seiner Daten informiert würde.

Oberlandesgericht Köln, Az. 6 W 82/10 vom 05.10.2010

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