Urteil – Mitstörerhaftung bei Einbindung eines RSS-Feeds

Urteil

Wer eine Internetseite betreibt, haftet für deren Inhalte, auch wenn die Inhalte von Dritten stammen. Das gilt ebenfalls für eingebundene RSS-Feeds, urteilte das Landgericht Berlin. Mit RSS können Nutzer Nachrichten von Webseiten abonnieren und automatisch erhalten. Sie können ebenfalls in andere Webseiten eingebunden werden.

Vor dem Landgericht Berlin stand ein Webseiten-Betreiber, der einen sogenannten Social-News-Dienst betrieb. Auf dieser Webseite hatte er einen RSS-Feed einer Zeitung eingebunden. Die veröffentlichte per RRS rechtsverletzende Äußerungen über den späteren Kläger. Der spätere Kläger begehrte von dem Webseiten-Betreiber Unterlassung. Dieser sah seine Webseite jedoch nur als Client des RSS-Feeds der Zeitung, als technischer Verbreiter fremder Nachrichten, die von einem Presseorgan verfasst worden waren.

Durch das bewusste Einstellen des RSS-Feeds handele er eigenverantwortlich und mache er sich dessen Inhalt zu eigen, urteilten die Richter. Für die über den RSS-Feed verbreitete Äußerungen hafte er als Mitstörer. Durch seinen lapidaren Hinweis auf einen Haftungsausschluss könne er sich seiner Mitstörerhaftung auch nicht entziehen, bemerkten die Richter. Sie sprachen dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu.

Landgericht Berlin, Aktz. 27 O 190/10 vom 13.04.2010

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