Urteil – Widerrufsrecht trotz Öffnen der Cellophan-Verpackung einer Software

Urteil - Widerrufsrecht trotz Öffnen der Cellophan-Verpackung einer Software

Vor dem Oberlandesgericht Hamm stritten sich zwei Internet-Händler, die Computer und Zubehör in dem Internet anboten. Der eine Händler verklagte den anderen. Der hatte nämlich folgende Klausel in seinem Internetauftritt hinterlegt: „Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung, wenn die Ware nicht der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis des Produktes einen Betrag von 40,– € nicht übersteigt“ und „Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)“.

Die Richter gaben dem Kläger recht. Die Wertbegrenzung in Höhe von 40,- € sei ausschließlich vertraglich vereinbar. Ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung reiche nicht aus. Und die Belehrung über den Ausschluss des Widerrufs im Falle, dass die Versiegelung der Software entfernt wurde, sei zutreffend. Jedoch sei das bloße Öffnen der Cellophanhülle nicht als Entsiegelung zu verstehen. Ein Siegel müsse deutlich als solches gekennzeichnet sein und sich von einer üblichen Verpackung unterscheiden. Ist die Verpackung einer Software bereits geöffnet worden, ist deshalb nicht das Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Oberlandesgericht Hamm, Aktz. 4 U 212/09 vom 30.03.2010, vorherige Instanz Landgericht Bochum

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