Urteil – Internet-Hausverlosung mit 40 Euro Teilnahmegebühr ist rechtswidrig

Urteile

Schon öfter kam es vor, dass Menschen ihr Heim in dem Internet versteigerten oder gar verlosten (telespiegel-News vom 12.08.2009). In dem Fall, den das Verwaltungsgericht Münster zu beurteilen hatte, klagte ein Hausbesitzer. Der hatte im Oktober 2009 auf einer Internetseite ein Wissensquiz angeboten. Gegen eine Gebühr von 39,99 € konnten Interessenten daran teilnehmen. Dem Gewinner winkte als erster Preis das Einfamilienhaus des Hausbesitzers in Münster. Als zweiter und als dritter Preis waren die Kraftfahrzeuge der Familie angeboten, zudem zählten LCD-Fernseher und Laptops zu den Gewinnen. Gäbe es mehr als 30 Gewinner, war eine Offline-Finalrunde in Münster angesetzt, zu der 30 ausgeloste Teilnehmer persönlich eingeladen werden sollten.

Im März 2010 untersagte die Bezirksregierung Düsseldorf das Quiz und forderte den Hausbesitzer auf, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Das Haus-Gewinnspiel über das Internet stelle nämlich einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages dar. Das Gericht folgte dieser Auffassung und erklärte, das Gewinnspiel sei ein Gewinnspiel im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages. Es verstoße gegen eine Regelung des Rundfunkstaatvertrags, denn ihm entsprechend dürfe für die Teilnahme an Gewinnspielen in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu 0,50 € verlangt werden.

Verwaltungsgericht Münster, Aktz. 1 L 155/10
zum Zeitpunkt der redaktionellen Bearbeitung nicht rechtskräftig

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