Urteil – Internetnutzung durch Dritte muss nicht überwacht werden

Urteil - Internetnutzung durch Dritte muss nicht überwacht werden

Grundsätzlich gilt, dass Anschlussinhaber für das haften, was die, denen sie ihren Internetanschluss überlassen, damit machen. Wird es also beispielsweise einem Freund erlaubt, den Internetanschluss zu verwenden und lädt dieser Freund illegal Musik herunterlädt, haftet der Anschlussinhaber für diese Urheberrechtsverletzung. Dass es jedoch normalerweise niemandem zuzumuten ist, ständig daneben zu stehen und zu kontrollieren, was der Freund an dem ihm überlassenen Internetanschluss gerade macht, klärte das Amtsgericht Frankfurt. Vor diesem Gericht stand ein Anschlussinhaber, weil über seinen Internetanschluss illegal Musik geladen wurde. Gegen ihn wurde ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht und er sollte die angefallenen Abmahnkosten zahlen. Der Anschlussinhaber weigerte sich aber. Ein Freund, dem er den Computer an seinem Internetanschluss regelmäßig überlassen habe, habe den rechtswidrigen Download vorgenommen. Er habe den Freund jedoch angewiesen, keine illegalen Musikdownloads vorzunehmen. Deshalb sei er auch nicht haftbar zu machen.

Das Gericht stellte bei der Befragung des Freundes fest, dass dieser tatsächlich den PC genutzt und damit rechtswidrig Musik heruntergeladen hatte. Auch dass er von dem Anschlussinhaber angewiesen wurde, nur legal erhältlich Musik herunterzuladen, bestätigte er. Deshalb urteilte das Gericht, der Anschlussinhaber sei nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Der Anschlussinhaber habe keine weiteren Überwachungspflichten gegenüber den ihm nahestehenden Personen, denen er seinen Anschluss überlasse. Das sei nur dann nicht der Fall, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese Personen einen Rechtsverstoß begehen werden.

Amtsgericht Frankfurt a. M., Aktz. 30 C 2598/08-25 vom 11.03.2010

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