Der Button mit dem hochgestreckten Daumen und der Aufschrift „Gefällt mir„ ist eine Möglichkeit, die Facebook seinen angemeldeten Nutzern bietet, um ihr Gefallen auszudrücken, etwa an Texten oder Bildern. Facebook ermöglicht auch anderen Webseiten-Betreibern, diesen Button auf ihren Internetseiten zu verwenden. Allerdings binden einige Webseitenbetreiber den Button ein, ohne eine Datenschutzerklärung hinzu zu fügen. Der Nutzer erfährt in diesem Fall also nicht, dass seine „Gefällt mir„-Bekundung auch an Facebook weitergeleitet wird. Facebook kann ihm seine Aktion aber anhand seiner Kennnummer zuordnen. Wie zuvor das Landgericht Berlin (Aktz. 91 O 25/11) entschied auch das Kammergericht Berlin, dass eine Einbindung des „Gefällt mir„-Buttons von Facebook ohne zusätzlichen Hinweis auf die Nutzerdatenübermittlung keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Der Marktauftritt des Wettbewerbers, der geklagt hatte, sei durch die Weiterleitung der Kundendaten an Facebook nicht direkt betroffen. Allerdings sei es möglich, dass die Verwendung des Buttons vom Webmaster ohne Datenschutzhinweis gegen Paragraf 13 des Telemediengesetzes (TMG) verstoße.
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