Im Auftrag eines Autohauses bot ein Kfz-Sachverständigenbüro einen beschädigten Pkw an. Der Verkauf erfolgte über eine Internet-Restwertbörse. Auf dem Foto, das zu dem Angebot eingestellt war, war der Unfallwagen mit einer Standheizung abgebildet. In dem Beschreibungstext wurde die Standheizung aber nicht als zusätzliche Ausstattung erwähnt. Für rund 5000 € wurde der Wagen verkauft. Jedoch baute das Autohaus die Standheizung vor der Übergabe an einen Mitarbeiter der Käuferin aus. Die Standheizung, so sagte das Autohaus, sei nicht Bestandteil der Auktion gewesen. Die Käuferin klagte gegen das Sachverständigenbüro, das mit dem Verkauf beauftragt war, und verlangte Erstattung der Kosten für eine gebrauchte Standheizung und deren Einbau.
Das Amtsgericht Merseburg und auch das Landgericht Halle wiesen die Klage und ebenfalls die Berufung der Käuferin ab. Auch der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch hat. Jedoch steht ihr gegenüber dem Verkäufer ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, und zwar auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung. Erst wenn sie diesen Anspruch vergeblich geltend gemacht habe, habe sie einen Anspruch auf Kostenerstattung.
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