Urteil – Keine Haftung für Überweisungen aus Phishing-Atacke

Urteil - Keine Haftung für Überweisungen aus Phishing-Atacke

Ein Rentner war zu m Zwecke der Aufbesserung seiner Rente einen Arbeitsvertrag mit einer ausländischen Firma eingegangen, die ihm nicht bekannt war. Seine Aufgabe wurde folgendermaßen definiert. Er sollte nach dem Eingang von Zahlungen auf dem von ihm zur Verfügung gestellten Konto an einer Tankstelle Ukash-Karten zum selben Wert erwerben. Ukash ist ein elektronisches Zahlungsmittel, mit dem der Kaufwert relativ anonym in Wertcodes umgewandelt werden kann.

In diesem Fall ging es um fast 9.000,- €. Die waren zuvor von dem Konto einer Bankkundin abgebucht worden, die Opfer beim Onlinebanking einer Phishing-Atacke geworden war. Das Geldinstitut erstattete seiner Kunden die Summe, verlangte sie aber von dem Rentner zurück. Der erklärte, er habe nicht gewusst, dass das Geld aus einer betrügerischen Handlung stamme und an die Ordnungsmäßigkeit das Geschäfts geglaubt.

Das Gericht gab dem klagenden Kreditinstitut nur teilweise Recht. Der Rentner habe sein Bankkonto zwar für die Überweisung zur Verfügung gestellt, er habe aber nicht an der rechtswidrigen Handlung teilgenommen noch sie durchgeführt und sei nicht dafür haftbar. Der Rentner habe bezüglich des Geschäftskonzepts und des ausländischen Firmensitzes nicht argwöhnisch werden müssen. Es müsse immer der Einzelfall betrachtet werden, wenn es um die Strafbarmachung durch die Annahme aus Phishing stammenden Geldes gehe. Dabei seien die Umstände und die persönliche Erkenntnisfähigkeit des Beteiligten relevant.

Landgericht Itzehoe, Aktz. 7 O 16/10 vom 04.11.2010

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