Entscheidung des EuGH – Gerichtszuständigkeit nach Einkauf im EU-Ausland

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Manche Verbraucher scheuen sich, bei Händlern im Ausland zu kaufen. Sie befürchten Probleme bei der Durchsetzung ihrer Rechte, falls die gekaufte Ware mangelhaft ist. Wie soll beispielsweise gegen einen Händler rechtlich vorgegangen werden, der im EU-Ausland sitzt und sich weigert, den bereits defekt gelieferten Fernseher zurückzunehmen. Der Europäische Gerichtshof hat eine Entscheidung getroffen, die die Rechte der Verbraucher in solchen Fällen stärkt.

Grundlage war der Streit einer Autokäuferin aus Österreich, die über das Internet ihren neuen Wagen bei einem Händler in Deutschland fand. Sie holte das KFZ bei dem Verkäufer in Hamburg ab und unterschrieb dort auch den Kaufvertrag. Zurück an ihrem Wohnort stellte sie angeblich diverse Mängel an dem Wagen fest, die der Händler verschwiegen habe. Die Frau klagte in Österreich, der Oberste Gerichtshof in Wien fragte der Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob er bei einem im Ausland abgeschlossenen Vertrag überhaupt zuständig sei.

Ist er, entschied der EuGH in Luxemburg (Rechtssache C-190/11). Das Kaufangebot des deutschen Händlers sei auch Käufern in anderen Ländern zugänglich gemacht worden. Deshalb könne sich die Käuferin aussuchen, in welchem der beiden Länder sie Klage einreiche. Das bedeutet auch, dass sie entscheiden kann, ob das deutsche oder das österreichische Recht angewendet wird.

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