Urteil des BGH – Haftung bei starker Nutzung des Internetzugangs

Urteil des BGH zu Haftung bei plötzlich ansteigenden Kosten durch Internetzugang

Der Inhaber eines Telefonanschlusses hatte mit einem Telekommunikationsanbieter einen Vertrag geschlossen. Von dem Provider wurde ihm ein Internettarif zur Verfügung gestellt, der ein monatliches Zeitkontingent beinhaltete. Für die über dieses Kontingent hinausgehende Nutzung wurden vertragsgemäß zusätzliche Gebühren berechnet. Der Kunde zahlte jahrelang lediglich den Pauschaltarif in Höhe von monatlich 19,79 € für 40 Inklusivstunden und ein Sicherheitspaket. Dann stieg die Rechnungshöhe plötzlich auf rund 290,– € an. In den sieben Folgemonaten wurden dem Kunden sogar durchschnittlich rund 600,– € pro Monat berechnet.

Die Rechnungssumme wurde jeweils von dem Bankkonto des Kunden eingezogen. Schließlich bemerkte der Kunde den Anstieg der Kosten und beanstandete die Rechnung. Daraufhin stellte der Anbieter den Tarif des Kunden auf eine Flatrate, also einen Pauschaltarif ohne Zeit- und Volumenbegrenzung, um.

Der Kunde verlangte letztlich vor Gericht die Rückzahlung der Kosten der letzten Monate abzüglich der Gebühren für eine Flatrate und das Sicherheitspaket. Der Anbieter konterte, die in Rechnung gestellten Internetverbindungen haben unstreitig bestanden. Sie seien sogar nach der anbieterseitigen Zwangstrennung wiederhergestellt worden, die alle 24 Stunden erfolgt.

Mit seiner Klage hatte der Kunde in den Vorinstanzen (Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Landgericht Hamburg) keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Revision teilweise begründet sei, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Ein Anschlussinhaber müsse alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine unerwünschte Nutzung durch Dritte zu unterbinden. Vorausgesetzt, ihm stehen die notwendigen technischen Mittel zur Verfügung, sei der Anbieter verpflichtet, den Kunden auf eine Kostenexplosion hinzuweisen und Schadensbegrenzung zu betreiben. Ignoriere der Kunde allerdings trotz seines Wissens um die unberechtigte Nutzung durch Dritte den Missbrauch des Anschlusses und ergreife keine Gegenmaßnahmen, könne dies die Haftung des Anbieters zurücktreten lassen.

BGH Aktenzeichen III ZR 71/12 vom 19.07.2012

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